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Nebenerwerbsselbständigkeit: Anmeldung?

Frage

Ich bin Physiotherapeut und in einer Praxis angestellt. Ich würde gerne nebenberuflich als Personal Trainer arbeiten. Was genau muss ich hierbei beachten? Muss ich Auflagen erfüllen oder würde es reichen einfach nur ein Kleingewerbe anzumelden?

Antwort

Möchten Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, so ist diese anzumelden. Eine freiberufliche Tätigkeit melden Sie beim Finanzamt an, eine gewerbliche Tätigkeit bei Ihrem zuständigen Gewerbeamt. Hinsichtlich der Einstufung Ihrer selbständigen Tätigkeit können Sie sich zum Beispiel an das Institut für Freie Berufe (www.ifb.uni-erlangen.de (www)) wenden.

Wenn Sie in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen, können Sie grundsätzlich mit Erlaubnis Ihres Arbeitgebers eine Nebentätigkeit ausüben. Dies kann sowohl eine abhängige als auch eine selbständige Tätigkeit sein. Ich empfehle Ihnen, sich dies schriftlich vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen.

Die nebenberufliche selbständige Tätigkeit müssen Sie der Krankenkasse melden. Diese überprüft dann anhand der vorliegenden Fakten, ob es sich um eine Tätigkeit mit Neben- oder Haupterwerb handelt. Unter anderem spielen die Einnahmen, aber auch die aufgebrachten Stunden und eine mögliche Gewerbeanmeldung eine Rolle für die Beurteilung. Bei Fragen zur Krankenversicherung können Sie sich an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 oder an Ihre Krankenversicherung wenden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Die zuständige Berufsgenossenschaft sollte innerhalb einer Woche (§192 SGB VII) nach Gewerbeanmeldung bzw. Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Auch wenn es gängige Praxis ist, dass die Gewerbeämter die Gewerbeanmeldung an die Berufsgenossenschaft schickt. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle:
Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2014

Tipps der Redaktion:

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