Antwort
Illustration und Grafik werden in der Regel steuerlich als künstlerisch eingestuft, wenn ein entsprechender Hochschulabschluss vorliegt. Die einschlägige Rechtsprechung stellt hierzu für das Grafikdesign - und damit im Grundsatz auch für Sie - fest: „Für die Gerichte ist … allein entscheidend, ob der Grafikdesigner ohne Rücksicht auf die spätere Verwendung seiner Arbeit schöpferische Leistungen vollbringt, also Leistungen, in denen sich seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft widerspiegeln und die neben einer hinreichenden Beherrschung der Technik der betreffenden Kunstart eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreichen.“ Wenn sich ein Grafik-Designer „[...] an ins Einzelne gehende Angaben und Weisungen seines Auftraggebers zu halten hat und ihm infolgedessen kein oder kein genügender Spielraum für eine eigenschöpferische Leistung bleibt [...]“, würde dies gegen die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit sprechen, da dann die künstlerische Gestaltungshöhe nicht gegeben wäre.
Zusammenfassend sind folgende Kriterien bei der Bestimmung der künstlerischen Tätigkeit gegeben:
- Anteil der eigenschöpferischen, gestalterischen Leistung
- Vorhandensein einer „handlungsleitenden, künstlerischen Idee“
- der künstlerische Wert des Kunstwerkes muss den Gebrauchswert übersteigen
Wichtig ist hier, dass bei der Unterscheidung zwischen Kunst und Gewerbe der Gebrauchszweck der Kunstwerke keine Rolle spielt!
Die Vermarktung Ihrer Werke im Netz stellt einen gewerblichen Online-Verlag dar. Wenn Sie allerdings Ihre Werke im Internet über Dritte anbieten, kann es sich dabei um steuerlich freiberufliche Einnahmen handeln. Die bloße Verwertung eigener künstlerischer Werke im Rahmen des Üblichen - insbesondere über den Verkauf durch Fremdverlage oder Internetanbieter - ist also in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. Erst wenn Sie für den Vertrieb eine eigene Organisation schaffen und diese eine neue Erwerbsgrundlage darstellt, wird es gewerblich. Dies beginnt etwa damit, dass Sie Arbeiten für Ihre Online-Vermarktung über die eigene Homepage direkt vertreiben oder von Angestellten bzw. Honorarkräften erledigen lassen.
Bei Selbstständigkeit im Nebenerwerb wird Gewerbesteuer erst über einem persönlichen Freibetrag von 24.500 Euro auf den Gewinn fällig (http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Gewerbesteuer/inhalt.html).
Es besteht auch die Möglichkeit zur Kleinunternehmerschaft im Rahmen des Umsatzsteuergesetzes, wobei hier eine Einkommensgrenze aus selbstständiger Tätigkeit von 17.500 Euro gilt (ebenfalls jährlich): http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Gruendungswissen/Steuern/Kleinunternehmerregelung/inhalt.html
Anlauf- und Gründungskosten können Sie schon für die Zeit vor der eigentlichen Gründung als Betriebskosten gewinnmindernd geltend machen. Auch Aufwendungen für den Betrieb aus der Vorgründungsphase können als vorweggenommene Betriebsausgaben (z.B. Büromaterial) gewinnmindernd berücksichtigt werden. Hier gilt die Empfehlung: Sammeln Sie anerkennungsfähige Belege! Die Anschaffungskosten von Betriebseinrichtungen (Anlagevermögen) sind ebenfalls Betriebsausgaben.
Das BMWi informiert zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/inhalt.html.
Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
November 2017
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