Antwort
Zunächst unterliegen Sie als Angestellter der Treuepflicht Ihrem Arbeitgeber gegenüber und dürfen diesem nicht schaden, wozu grundsätzlich auch direkte Konkurrenz gezählt wird. Wenn es sich bei Ihrem Angebot also um Leistungen handelt, welche auch Ihr Arbeitgeber im gleichen räumlichen Gebiet anbietet, lassen Sie sich von ihm schriftlich bestätigen, dass er damit einverstanden ist. Handelt es sich um inhaltlich oder räumlich getrennte Angebote, ist dies nicht notwendig.
Privatpatienten können Sie unter zwei Voraussetzungen behandeln: Entweder aufgrund einer Privatverordnung oder wenn Sie selbst die eingeschränkte Heilpraktiker-Erlaubnis haben.
Sofern die Räume bisher als Wohnraum genutzt wurden, muss ein Nutzungsänderungsantrag bei den örtlichen Baubehörden gestellt werden. Diesen Antrag stellt üblicherweise der Eigentümer. Die Baubehörden können je nach Satzung weitere Auflagen nennen.
Ihre Praxis müssen Sie desweiteren beim örtlichen Gesundheitsamt anmelden.
Die Anmeldung beim Finanzamt habe Sie ja bereits getätigt.
Zudem benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung.
Eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft ist ebenfalls zwingend vorgeschrieben.
Quelle: Christine Donner
Diplom-Betriebswirtin
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband für Ergotherapeuten in Deutschland BED e.V.
Februar 2016
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