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Nebenberufliche Vertriebs- und Marketingberatung: erste Schritte?

Frage

Ich befinde mich hauptberuflich in einem Angestelltenverhältnis auf Vollzeit. Ich möchte eine Nebentätigkeit als Vertrieb- und Marketingberaterin ausüben. Ich würde am Anfang ein französisches Unternehmen bei der Markteinführung ihres Produktes in Deutschland unterstützen. Ich werde also das Produkt nicht kaufen und in Deutschland weiterverkaufen, sondern Maßnahmen organisieren, damit das Produkt in Deutschland bekannt und gekauft wird. Meine Bezahlung wird von dem Umsatz in Deutschland abhängen. Ich würde der Firma Rechnungen schreiben, um bezahlt zu werden. Ich würde ein Kleingewerbe anmelden und Rechnungen schreiben. Wäre es richtig? Was wäre dabei noch zu beachten? Was würde passieren, wenn ich damit mehr als 18.000 Euro im Jahr verdienen würde - muss ich dann ein anderes Unternehmen/ Rechtsform anmelden?

Antwort

Die erste Frage, die Sie beantworten müssen ist, ob Ihre Nebenerwerbstätigkeit von Ihrem aktuellen Arbeitgeber genehmigt wird! Eine ungenehmigte Nebenerwerbstätigkeit kann ein Kündigungs- mindestens aber ein Abmahnungsgrund sein. Sofern der Arbeitgeber diese selbständige Nebenerwerbstätigkeit genehmigt - sollte dies schriftlich erfolgen.

Danach müssten Sie bei Ihrem lokalen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung für ein sog. Einzelunternehmen anmelden und dabei die Art der Tätigkeit angeben. Im Rahmen der Gewerbeanmeldung geben Sie an, ob Sie die Tätigkeit als Neben- oder Haupterwerb ausüben wollen; ein sog. Kleingewerbe gibt es formal nicht bzw. diese Kategorie kennt das Gewerbeamt nicht.

Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie automatisch vom Finanzamt das Formular „Anmeldung zur steuerlichen Erfassung“. In diesem Formular geben Sie u.a. an ob Sie die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten oder nicht.

Die Kleinunternehmer-Regelung (§19 Abs. 1 UStG) ist eine Regelung, die man im Rahmen der Anmeldung zur steuerlichen Erfassung wählen kann. Sie besagt, dass in den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden muss und auch kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann! Dementsprechend entfällt die regelmäßige Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Die Wahlfreiheit, ob man die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nimmt oder nicht, haben nur diejenigen Gewerbetreibenden deren Gesamtumsatz auf das Kalenderjahr hochgerechnet voraussichtlich nicht 17.500 Euro übersteigen wird.

Dabei sollte man bedenken, dass mit dem Vorsteuerabzug auch ein Liquiditätsvorteil verbunden ist, denn man erhält die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Vorsteuer im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung zurückerstattet oder man „outet“ sich als Kleinunternehmer, denn auf deren Ausgangsrechnungen darf man die Mehrwertsteuer nicht offen ausweisen! Bei B2B-Geschäften ist das oft von Nachteil!

Die Kleinunternehmerregelung darf allerdings nicht mit dem Kleingewerbe verwechselt werden. Kleingewerbetreibende sind lediglich von bestimmten Buchführungspflichten entbunden. Gewerbetreibende unterliegen den Vorschriften im Handelsgesetzbuch (HGB); sie gelten grundsätzlich für alle Branchen - also auch für (Online-)Händler! Diese sind zum Beispiel:

  • (doppelte kaufmännische) Buchführungspflicht
  • Erstellung einer Bilanz
  • Durchführen einer Inventur
  • Veröffentlichung des Jahresabschlusses.

Von einem Kleingewerbe ist laut Handelsgesetzbuch die Rede, wenn „das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert” (§ 1 Abs. 2 HGB).

Ein Kleingewerbe ist vereinfacht gesagt ein gewerbliches Unternehmen, dessen Betreiber sich nicht an die o.g. beispielhaft aufgelisteten Vorschriften des Handelsgesetzbuches und andere kaufmännische Spezialvorschriften zu halten braucht. D.h. also ein Kleingewerbe ist von der Buchhaltungspflicht befreit. Für Kleingewerbetreibende gelten die allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie die Steuervorschriften.

Die Änderung der Rechtsform ist nicht an die Höhe des Umsatzes gekoppelt. Ob Sie Ihr Einzelunternehmen zu einem späteren Zeitpunkt in eine GmbH, UG oder OHG umwandeln möchten, hängt in erster Linie von der Frage möglicher Haftungen ab und sollte zu dem späteren Zeitpunkt mit dem Steuerberater besprochen werden.

Weitere Informationen unter:

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Januar 2018

Tipps der Redaktion:

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