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Nebenberufliche Tierbetreuung: Gewerbe anmelden?

Frage

Ich möchte gerne (zunächst nebenher vermutlich zu einer Teilzeitanstellung) eine mobile Tierbetreuung anbieten. Ich fahre 1-2x täglich zu den Leuten während sie im Urlaub sind und kümmere mich um die Haustiere. Muss ich hierfür ein Gewerbe anmelden? Ich finde online Informationen zu Ausnahmen, die ohne Gewerbe gemacht werden dürfen - dort steht auch „Betreuer“ - aber ich bin mir nicht sicher, ob es auch für Tiere gilt. Muss ich sonst etwas beachten - was wären die weiteren ersten Schritte? Wie kann ich meine Abzüge (Steuern) kalkulieren, um planen zu können, wie viel direkt zur Seite gelegt werden muss? Und für den Fall: Ohne zusätzliche Festanstellung wäre alles noch etwas „komplizierter“, da ich mich zusätzlich um Krankenversicherung etc. kümmern müsste, korrekt?

Antwort

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Wählen Sie keine besondere Rechtsform, so entsteht automatisch ein Einzelunternehmen. Weitere Details zur Gewerbeanmeldung erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt.

Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/340 60 66 01 wenden.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Sie sollten eventuelle Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Die werktägliche Arbeitszeit darf gem. § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist. Auch der Samstag ist somit ein Werktag. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal – Einkommensteuer sowie im BMWi-Existenzgründungsportal – Kleinunternehmerregelung. Für weitere steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder an einen Steuerberater.

Hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie BMWi-Existenzgründungsportal – Kleinstgründung.

Als Ansprechpartner vor Ort steht Ihnen die Industrie- und Handelskammer zur Verfügung.

Natürlich können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen, um Ihre Anfrage hinsichtlich der unterschiedlichen Fallkonstellationen individuell zu besprechen.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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