Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an das zuständige Gewerbeamt.
Melden Sie ein Gewerbe an, so sollten Sie Ihren Arbeitgeber über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit informiert werden. Oftmals kann auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber erteilen, wie das Thema Angestelltenverhältnis und Nebenerwerb vom Arbeitgeber behandelt wird. Empfehlen möchten wir Ihnen, sich das Einverständnis Ihres Arbeitgebers schriftlich geben zu lassen.
Bitte beachten Sie: Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist zudem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. In Ihrem Falle ist aufgrund der Situationsbeschreibung zudem ein Gespräch mit der Landwirtschaftlichen Krankenkasse anzuraten. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse (LKK) ist Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2019
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