Antwort
Sie beschreiben in Ihrer Anfrage drei verschiedene (Tätigkeits-)Bereiche, die Sie - neben Ihrem angestellten Hauptberuf - als selbständigen Nebenerwerb ausüben möchten: Ayurveda-Gesundheitsberaterin, Yoga-Lehrerin und Reinigungskraft.
Grundsätzlich ist es zunächst einmal möglich, verschiedene Tätigkeitsbereiche in einer Gewerbeanmeldung zusammenzufassen, wenn diese irgendwo in einem gewissen thematischen Zusammenhang zueinanderstehen und mit einem Übergriff zusammengefasst und damit auch beschrieben werden können.
Dies ist in Ihrem konkreten Fall so nicht gegeben - ggf. lassen sich noch „Ayurveda-Gesundheitsberaterin“ und „Yoga-Lehrerin“ zusammenfassen - abhängig davon, was Sie hier genau anbieten möchten - hier kann Ihnen das örtliche Gewerbeamt auch Auskunft geben und Sie beraten.
Dazu passt aber auf keinen Fall die Tätigkeit als selbständige Reinigungskraft - diese müsste auf jeden Fall separat angemeldet werden.
Laut § 3 GewO können Sie mehrere Gewerbe parallel ausüben.
Zu beachten ist auch, dass die Tätigkeit als Reinigungskraft eindeutig gewerblich ist, für die Sie einen Gewerbeschein beantragen müssen. Die anderen beiden Tätigkeiten können unter Umständen auch als freiberufliche Beschäftigungen vom Finanzamt gewertet und eingestuft werden. Voraussetzung dafür ist u.a., dass Sie eine besondere Qualifikation für diese Bereiche vorweisen können und ist daneben abhängig vom genauen Inhalt der geplanten Tätigkeiten.
Bezugnehmend auf Ihre etwas nähere Beschreibung zum Gegenstand der Ayurveda-Gesundheitsberatung ist anzumerken, dass die Konsultation und Beratung (entsprechende Qualifikationen vorausgesetzt) freiberuflich eingestuft werden könnten, Massagen und eBooks jedoch gewerblich eingestuft werden. Diese können als trennbar gemischte oder untrennbar gemischte Tätigkeiten gewertet werden.
Wir können Ihnen hier keine abschließende Einschätzung zu der Einordnung dieser Tätigkeiten geben - dies obliegt Ihrem örtlichen Finanzamt. Nehmen Sie deshalb Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf und erläutern Sie Ihre Vorhaben detailliert.
Beachten Sie auch, dass die Umsätze der verschiedenen Nebentätigkeiten für die Bewertung der Kleinunternehmertätigkeit in der Summe betrachtet werden! Sollten Sie die Umsatzgrenze i.H.v. 17.500 Euro überschreiten, gelten Sie nicht mehr als Kleinunternehmer.
Abschließend möchten wir Ihnen nahelegen sich hier auch durch einen Steuerberater beraten zu lassen und zu überdenken, ob Sie sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit konzentrieren.
Beachten Sie bitte auch Ihre arbeitsvertraglichen Regelungen bzgl. Nebentätigkeiten.
Wir hoffen, Ihnen mit den vor genannten Ausführungen weitergeholfen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolgt bei der Umsetzung.
Quelle: German Drechsler
Wir entwickeln Unternehmen und Menschen
THINK Gruppe, BDU
c/o THINK Unternehmensentwicklungs GmbH
November 2019
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