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Nebenberufliche Selbständigkeit: Anmeldung?

Frage

Ich bin hauptberuflich angestellt und als Nebentätigkeit möchte ich Permanent Makeup machen. Ich weiß nicht, wie ich mich anmelden soll. Als selbständig oder gewerblich? Ich plane nebenberuflich nur 1-2 Tag pro Woche zu arbeiten - nur nach Vereinbarung zuhause oder mobil. Ich will alles korrekt anmelden, aber als Gewerbe anzumelden, wäre es wirklich zu teuer, weil ich mit meinem Hauptjob nur 765 Euro pro Monat verdiene und ich zweifle, ob Permanent Makeup in Deutschland so populär ist. Soll ich mich als selbständig oder Kleingewerbe anmelden?

Antwort

Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Eine selbständige Tätigkeit unterteilt sich in eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Je nach Art der Tätigkeit erfolgt die Einstufung in freiberuflich oder gewerblich. Die Einstufung in eine freiberufliche Tätigkeit (Anmeldung beim Finanzamt) richtet sich nach dem Einkommensteuergesetz. Der Selbständige hat somit keine Wahl, wo er die Tätigkeit anmelden möchte. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt.

Viele Gründer, die sich mit einem Nebenerwerb selbständig machen, fangen als Einzelunternehmer an. Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn Sie sich als Gewerbetreibender oder Freiberufler allein selbständig machen.

Wenn Sie die Selbständigkeit nebenberuflich ausüben möchten, ist es ratsam, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Steht Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Vordergrund, ist theoretisch davon auszugehen, dass die Absicherung der Kranken- und Pflegeversicherung weiter über den Arbeitgeber läuft. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.

Wer ein Unternehmen ((unabhängig von der Art der Tätigkeit/ auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2019

Tipps der Redaktion:

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