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Nebenberufliche Ernährungsberatung: Anmeldung?

Frage

TrIch möchte mich als Ernährungsberaterin selbständig machen. Da ich Vollzeit erwerbstätig bin (angestellt), möchte ich dies zunächst nur nebenbei ausüben und zu Beginn nur über das Internet vertreiben. Da meine Berufsbezeichnung ein freier Beruf (Katalogberuf) ist, muss ich mich laut eTraining dann nur beim Finanzamt melden und nicht noch zusätzlich ein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Stimmt dies?

Antwort

Der § 18 EStG unterscheidet zwischen den sog. Katalogberufen, den ähnlichen Berufen und den Tätigkeitsberufen. Der Ernährungsberater ist dabei nicht explizit als Katalogberuf gelistet. Trotzdem ist es unter bestimmten Umständen denkbar, dass eine Ernährungsberatung als freiberuflich eingestuft wird. Da der Begriff Ernährungsberater nicht geschützt ist, muss im Einzelfall geprüft werden, inwieweit die Voraussetzungen für eine freiberufliche Einstufung bestehen. Dies wäre der Fall, wenn eine entsprechende Ausbildung, beispielsweise ein Studium in den Ernährungswissenschaften oder Ökotrophologie, nachgewiesen werden kann. Auch durch eine Ausbildung als Diätassistent ist eine freiberufliche Einstufung denkbar.

Falls es sich bei Ihrer Dienstleistung eher um ein Coaching im Sinne eines Unterrichts handelt, wäre zu prüfen, ob sich eine Freiberuflichkeit gemäß der sog. „unterrichtenden Tätigkeit“ nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG begründen lässt. Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist „die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Vor allem wenn für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist, tendieren die Gewerbeämter jedoch zunehmend dazu, Unterricht als gewerblich einzuordnen. Ich empfehle in diesem Fall anhand der Qualifikationen zu argumentieren, um eine Einstufung zu erleichtern.

Zur Abgrenzung zum Unterricht sollte geprüft werden, inwieweit vorab ein individualisiertes Konzept entwickelt wird. Dann würde es sich unter Umständen nicht mehr um Unterricht handeln, sondern um eine beratende Tätigkeit, für die wiederum die obigen Voraussetzungen erfüllt werden müssten. Ohne eine solche Ausbildung würde es sich bei einer Ernährungsberatung um eine gewerbliche Tätigkeit handeln.

Beachten Sie, dass die endgültige Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit eine Freiberuflichkeit begründet oder nicht, allein dem zuständigen Finanzamt obliegt. Außerdem stellt die Anerkennung Ihrer Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit keine verbindliche Einstufung seitens des Finanzamtes dar. Erst im Rahmen einer Betriebsprüfung stuft das Finanzamt Ihren Status (freiberuflich vs. gewerblich) verbindlich ein.

Zur Vertiefung empfehle ich Ihnen folgende Links:

Quelle: Hamid Rezai
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Gründungsberatung
September 2019

Tipps der Redaktion:

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