Navigation

Nebenberuflich selbständig: was ist zu beachten?

Frage

Ich befinde mich aktuell in Elternzeit und werde ab Oktober wieder in Teilzeit bei meinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Immer überlege ich selbständige im Bereich Training, Coaching, Beratung zu arbeiten. Nun bietet sich die Gelegenheit Führungskräftecoaching durchzuführen und unkompliziert in die Welt der Selbständigen zu schnuppern. Ich frage mich, ob ich das „einfach so“ machen kann? Wie handle ich das Thema „Scheinselbständigkeit“? Muss ich beim Finanzamt etwas Spezielles anmelden/beantragen? Was müsste ich bei Rechnungsstellung berücksichtigten? Was bei der Steuererklärung? Gibt es eine maximale Grenze jährlich, was man nebenberuflich verdienen darf? Gerne würde ich mir aber auch offenhalten, weitere Anfragen im Bereich Training/Coaching zu bearbeiten. Gibt es noch weitere Punkte, an die ich bisher gar nicht denke?

Antwort

Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Wenn Sie eine nebenberufliche selbständige Tätigkeit planen, ist es wichtig, dass Sie sich die Zustimmung Ihres Arbeitgebers einholen.

Bevor Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, ist diese anzumelden. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt die Meldung beim örtlichen Finanzamt.

Scheinselbständige sind Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit tatsächlich aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine selbständige Tätigkeit weisungsgebunden ist und der Einsatz der eigenen Arbeitskraft nicht eigenständig bestimmt werden kann. Wenn es also Vorgesetzte gibt, die Ihnen Arbeitsanweisungen erteilen und Dienstpläne, die Ihren Arbeitslauf bestimmen, könnte eine persönliche Abhängigkeit und somit ein Arbeitsverhältnis gemäß § 611a BGB vorliegen. Einen Antrag auf Feststellung Ihres Status können Sie bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen.

Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Weitere Informationen in der Rubrik Einkommensteuer.

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr darauf nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen werden. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen in der Rubrik Kleinunternehmerregelung.

Bitte beachten Sie: Wer ein Unternehmen eröffnet (auch nebenberuflich), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Sind Sie gesetzlich krankenversichert, teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 01 wenden.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juni 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben