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Nebenberuflich selbständig: Anmeldung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin in Vollzeit angestellt und möchte zukünftig nebenberuflich freiberuflich als Musiker arbeiten. Dies ist mit meinem Arbeitgeber abgestimmt. Mein geschätztes Einkommen aus meiner freiberuflichen Tätigkeit wird im Jahresmittel nicht mehr als 400 Euro / Monat betragen. Ab welchem Jahreseinkommen bezogen auf die nebenberufliche freiberufliche Tätigkeit muss ich meine geplante nebenberuflich freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anmelden und / oder ein Kleinunternehmen anmelden? Im Rahmen meiner geplanten freiberuflichen Tätigkeit sind Rechnungen an meine Auftraggeber zu stellen. Kann ich von der Klausel aus § 19 UStG Gebrauch machen (also die Rechnungsbeträge ohne Umsatzsteuer versehen), auch wenn ich kein Kleinunternehmen anmelden sollte?

Antwort

Jede Tätigkeit, die Sie selbständig und regelmäßig ausüben möchten, ist anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim zuständigen Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit als Musiker um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim Gewerbeamt oder Finanzamt.

Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 17.500 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr darauf nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erzielen werden. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Weitere Informationen zur „Kleinunternehmerregelung“ finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

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