Navigation

Nebenberuflich künstlerisch tätig: Anmeldung?

Frage

Ich bin in Festanstellung als Ingenieur und zukünftig mit 80 % an vier Tagen (vorher 100%) tätig. Ich bin hobbymäßig künstlerisch tätig, möchte nun meine Kunst (Skulpturen) auch vermarkten. Was muss ich beachten? Gibt es Umsatzgrenzen, Gewinngrenzen, Zeitaufwandgrenzen? Was muss ich dem zuständigen Finanzamt mitteilen? Wie kann ich eine Gewerbeanmeldung durchführen, um bei Fachhändlern einkaufen zu können? Kann ich Ausgaben für die Werkstatteinrichtung steuerlich mindernd berücksichtigen? Kann ich evtl. einen Gründungszuschuss beantragen, um mein zweites Standbein aufzubauen?

Antwort

Zunächst möchten wir darauf hinweisen, dass bei Aufnahme einer nebenberuflichen Selbständigkeit es ratsam ist, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Die Anmeldung erfolgt beim örtlichen Gewerbeamt. Um zu definieren, ob es sich bei Ihrer geplanten Selbständigkeit um eine freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit handelt, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem Finanzamt aufzunehmen.

Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als Kleinunternehmer (unabhängig ob gewerblich oder freiberuflich) sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik „Teilzeit- und Kleinstgründungen“.

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Sie der Steuererklärung beilegen. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik „Einkommensteuer“ oder in der Rubrik „Kleinunternehmerregelung“. Für weitere steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. Steht Ihre sozialversicherungspflichtige Tätigkeit im Vordergrund, ist theoretisch davon auszugehen, dass die Absicherung der Kranken- und Pflegeversicherung weiter über den Arbeitgeber laufen. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.

Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Üben Sie weiter Ihre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sind Sie über diesen Job weiter in der Arbeitslosenversicherung versichert. Fragen der betrieblichen Absicherung könnten über einen Versicherungsvertreter geklärt werden. Allgemeine Information zur Thematik finden Sie über unsere Rubrik „Betriebliche Versicherungen“.

Der Gründungszuschuss ist eine Leistung nach § 93 Sozialgesetzbuch III und wird für Gründer zur Verfügung gestellt, die mit der geförderten hauptberuflichen Selbständigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden. Als hauptberuflich wird jede Tätigkeit ab 15 Stunden pro Woche angesehen. Der jeweilige Antrag ist vor Beginn der hauptberuflichen Selbständigkeit bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Das Sie vorab Ihre Selbständigkeit nebenberuflich ausgeführt haben, ist unschädlich für den Antrag auf Gründungszuschuss.

Nach § 93 Abs. 2 SGB III kann der Zuschuss geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer: 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt, 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Als fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute benannt. Inwiefern in Absprache mit der Arbeitsagentur z.B. auch ein Steuerberater für die Bewertung hinzugezogen werden kann, klären Sie bitte im Vorfeld mit der Agentur für Arbeit.

Die Förderung erstreckt sich in einer ersten Phase über sechs Monate, in denen Sie den Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich einer Pauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Bei intensiver Geschäftstätigkeit und hauptberuflichen unternehmerischen Aktivitäten kann eine Weiterförderung in Höhe der Pauschale von 300 Euro für weitere neun Monate bewilligt werden.

Der jeweilige Antrag ist bei Ihrer Agentur für Arbeit zu stellen. Zusätzlich muss eine Kurzbeschreibung der Geschäftsidee, ein Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan sowie eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau vorgelegt werden. Für die Beantragung muss die Tragfähigkeit Ihrer Existenz durch eine fachkundige Stelle bestätigt werden. Bei weiteren Fragen zum Gründungszuschuss können Sie sich gern an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik und -förderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter 030 221 911 003 wenden.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Februar 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben