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Nebenberuflich Tanzstunden anbieten: Verdienstgrenze?

Frage

Ich habe nebenberuflich ein Kleingewerbe mit Tanzstunden begonnen. Ich trainiere eine Gruppe mit Kindern, die per Mitgliedschaft monatlich einen Beitrag per Sepa zahlen. Gibt es eine Grenze hinsichtlich dessen, was ich verdienen darf? Ich weiß, dass ich unter meinem hauptberuflichen Gehalt bleiben muss, und dass die Grenze für ein Kleingewerbe im Jahr bei 17.500 liegt. Muss ich ansonsten etwas beachten? Müssen die Mitgliedschaften geprüft werden oder sonstiges? Die Eltern der Kinder unterschreiben eine Mitgliedschaft und eine Sepa-Lastschrift. Muss ich darüber Rechnungen schreiben oder reichen die Nachweise der Beiträge über die Kontoauszüge?

Antwort

Zielt Ihre Frage hinsichtlich des Hinzuverdientes auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ab, so können wir Ihnen nur Folgendes mitteilen: Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung.

Die Grenze von 17.500 Euro Umsatz bezieht sich auf die Kleinunternehmerregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer. Gründer, die im Jahr ihrer Gründung unter dieser Grenze bleiben, können die Kleinunternehmerregelung wählen. Der Kleinunternehmer muss dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt entfällt ebenfalls. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Ob Ihre Nachweise zu den Mitgliedschaftsbeiträgen für das Finanzamt so ausreichend sind oder aber Rechnungen von Ihnen geschrieben werden müssen, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater.

Wenn Sie für Ihre nebenberufliche Tätigkeit, wie beschrieben, ein Gewerbe angemeldet haben, können Sie sich mit Ihren Fragen auch an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wenden.

Weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2019

Tipps der Redaktion:

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