Antwort
Zielt Ihre Frage hinsichtlich des Hinzuverdientes auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung ab, so können wir Ihnen nur Folgendes mitteilen: Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Die Grenze von 17.500 Euro Umsatz bezieht sich auf die Kleinunternehmerregelung hinsichtlich der Umsatzsteuer. Gründer, die im Jahr ihrer Gründung unter dieser Grenze bleiben, können die Kleinunternehmerregelung wählen. Der Kleinunternehmer muss dann keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung für das Finanzamt entfällt ebenfalls. Weitere Informationen zur Kleinunternehmerregelung finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.
Ob Ihre Nachweise zu den Mitgliedschaftsbeiträgen für das Finanzamt so ausreichend sind oder aber Rechnungen von Ihnen geschrieben werden müssen, klären Sie bitte mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder einem Steuerberater.
Wenn Sie für Ihre nebenberufliche Tätigkeit, wie beschrieben, ein Gewerbe angemeldet haben, können Sie sich mit Ihren Fragen auch an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) wenden.
Weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2019
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