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Nebenberuflich Sprachen unterrichten: Anmeldung?

Frage

Ich möchte Sprachen an der VHS und bei einer Fremdsprachenschule für 20 oder mehr Stunden/Woche unterrichten. Ich bin auch gleichzeitig Arbeitnehmerin mit 20 Std.-Woche. Sollte ich mich als Kleinunternehmerin registrieren lassen? Was muss ich beachten?

Antwort

Jede Tätigkeit, die Sie selbständig und regelmäßig ausüben möchten, ist anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim zuständigen Gewerbeamt oder Finanzamt.

Sofern Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, teilen Sie die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit bitte Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Bitte beachten Sie: Grundsätzlich können Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden. Sie sollten eventuelle Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Die werktägliche Arbeitszeit darf gem. § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Als Werktag gilt jeder Tag, der nicht Sonn- oder gesetzlicher Feiertag ist. Auch der Samstag ist somit ein Werktag. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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