Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird generell jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das bedeutet, es ist eine gewisse Wiederholungs-/Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o. a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe.
Bitte beachten Sie: Wer ein Unternehmen eröffnet (auch nebenberuflich), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Sind Sie gesetzlich krankenversichert, teilen Sie bitte die Aufnahme Ihrer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit Ihrer Krankenversicherung mit. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/340 60 66 01 wenden.
Sie können eine kostenfreie Erstberatung bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer in Anspruch nehmen. Bei den Formalitäten zur Anmeldung Ihrer selbständigen Tätigkeit kann Ihnen der einheitliche Ansprechpartner der Industrie- und Handelskammer behilflich sein.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Juli 2019
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