Antwort
Einkommensteuerlich ist Ihre Tätigkeit vermutlich als freiberuflich anzusehen und dem Finanzamt durch Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen.
Solange Ihre Umsätze 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigen, gelten Sie umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer. Sie sind somit nicht verpflichtet, Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und haben keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Es besteht die Möglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, womit Sie auch zum Vorsteuerabzug berechtigt wären.
Soweit wir Ihrer Beschreibung entnehmen können, erbringen Sie Ihre Leistung an den Vertreiber. Falls das zutrifft, ist die Leistung dort umsatzsteuerbar, wo dieser seinen Unternehmenssitz hat. Um sich den Ort der Leistung und den sich daraus ergebenden steuerlichen Konsequenzen betreffend abzusichern, empfehlen wir Ihnen, sich von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen.
Quelle: Dr. Dietmar May
Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Fachberater für Internationales Steuerrecht
KANZLEI DR. MAY GmbH & Co. KG
Steuerberatungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zuständige Aufsichtsbehörden: Steuerberaterkammer Nordbaden, Wirtschaftsprüferkammer Berlin
Feburar 2019
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