Antwort
Die Einnahmen als Kosmetikerin stellen, sofern Sie nicht künstlerisch sind, gewerbliche Einkünfte dar. Hieraus folgt, dass bei Gründung beim Gewerbeamt Ihrer Stadt ein Gewerbe anzumelden ist. Zeitgleich müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Ihrem Finanzamt einreichen. In diesem Fragebogen können Sie auch die angesprochene „Kleinunternehmerregelung“ beantragen. Hierbei darf Ihr voraussichtlicher Umsatz im Jahr nicht über 17.500,00 Euro (bei unterjähriger Gründung monatliche Kürzung) betragen. Sofern die Vorschriften des § 19 Umsatzsteuergesetz erfüllt sind, kann die Regelung in Anspruch genommen werden. Laut Ihren Schilderungen trifft dies zu. Inwiefern dies für das Folgejahr zutrifft, ist zum Jahresende zu prüfen.
Der Vollständigkeit halber möchten wir Ihnen mitteilen, dass im Gegensatz zu selbständigen Einkünften bei gewerblichen Einkünften Gewerbesteuer festgesetzt wird. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn der steuerliche Gewinn bei natürlichen Personen über dem Freibetrag i.H.v. 24.500,00 Euro liegt.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
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März 2019
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