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Make up Artist im Nebenerwerb: Mitgliedschaft in Handwerkskammer?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Seit kurzem bin ich Make up Artist. Ich habe noch einen Vollzeitjob, d.h. ich mache die selbständige Tätigkeit nur nebenbei und habe somit bei der Stadt ein Kleingewerbe angemeldet. Danach folgte (leider) viel Post. 1. Handwerkskammer: Es war ein Antrag auf „Prüfung“ auf Eintragung. Also habe ich brav den Antrag ausgefüllt und abgeschickt. Danach folgte ein weiteres Schreiben: Meisterprüfungsnachweis (Friseur). Daher habe mein Gewerbe umändern müssen (nur Make-up Artist ohne Zusatz Hairstyling). Jetzt habe ich auf einmal eine Gewerbekarte erhalten plus Eintragungsgebühr. Ich verstehe nicht warum, da ich weder Friseurin noch Kosmetikerin bin. Ich dachte, es sei eine „Prüfung“?! Ich will gar nicht in die Kammer. Was soll ich tun?

Antwort

Die Kammer- und Beitragspflicht betrifft sowohl Einzelunternehmer bzw. Einzelunternehmen, die der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) zuzuordnen sind. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob Sie ein Kleingewerbe angemeldet haben oder nicht.

Der Beruf des Make-Up Artist wird der Handwerkskammer zugeordnet. Die Kammer- und Beitragspflicht gilt gemäß § 90 HwO auch für nicht-meisterpflichtige Handwerke sowie die handwerksähnlichen Gewerbe. Beitragsrahmen sowie Freigrenzen und Ausnahmeregelungen sind in § 113 HwO geregelt:

  • „Minderhandwerker“ gemäß § 90 Abs. 3 HwO, deren Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, zahlen demnach keine Beiträge.
  • Existenzgründer, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht überschreitet, sind im Jahr der Anmeldung von allen Beiträgen befreit.
  • Im zweiten und dritten Jahr zahlen sie nur die Hälfte des Grundbeitrages und sind vom Zusatzbeitrag befreit.
  • Im vierten Jahr zahlen sie den ganzen Grundbeitrag, sind aber noch vom Zusatzbeitrag befreit.
  • Ab dem fünften Jahr sind unabhängig von der Ertragslage gestaffelte Grundbeiträge sowie Zusatzbeiträge in Form von prozentualen Beiträgen auf den Gewerbeertrag oder Gewinn fällig. Bei Jahresüberschüssen von mehr als 25.000 Euro müssen Grund- und Zusatzbeiträge in voller Höhe gezahlt werden.

Quelle: Wolfgang Dykiert
Gründungs- und Mittelstandsberatung
dykiert beratung
Oktober 2018

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