Antwort
Wenn Ihre Freundin eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchte, muss Sie diese anmelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei der geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim zuständigen Finanzamt oder bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt. Würden Sie im Unternehmen als Zauberer arbeiten wollen und hat nur Ihre Freundin die selbständige Tätigkeit angemeldet, müsste Ihre Freundin Sie anstellen - z.B. in einem Minijob-Arbeitsverhältnis. Inwieweit Sie beide Tätigkeiten in einer Anmeldung unterbringen können, sollten Sie mit der zuständigen Behörde wie zum Beispiel dem Gewerbeamt besprechen.
Je nach dem in welchem Bundesland Sie leben, können Sie die Beratungsangebote Ihres Bundeslandes nutzen.
Sollten Sie planen Ihre selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb auszuüben, möchten wir Ihnen einige allgemeine Informationen hierzu erteilen:
- Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass es bei Aufnahme einer nebenberuflichen Selbständigkeit ratsam ist, den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen.
- Wer ein Unternehmen (auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
- Die Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, welche der beiden Tätigkeiten Vorrang hat. Neben der Rechtsform und den aufgebrachten Stunden, sind auch Fragen nach den monatlichen Einnahmen und möglicher Angestellter für die Beurteilung, ob Sie für die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin als vorrangig als Angestellter gelten, wichtig. Für weiterführende Fragen diesbezüglich können Sie sich direkt mit Ihrer Krankenversicherung in Verbindung setzen.
Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben, können Sie als „Kleinunternehmer“ sich von der Umsatzsteuer befreien lassen. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Zu weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.
Unter folgendem Link finden Sie Informationen, welche weiteren Behörden über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu informieren sind.
Um die Umsetzung Ihrer Vorhaben individuell zu besprechen, empfehlen wir Ihnen unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anzurufen.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2019
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