Antwort
Generell ist es notwendig jede Tätigkeit anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Die Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vorzunehmen. Dort melden Sie die Tätigkeit an, die Sie ausüben möchten. Mit der Gewerbeanmeldung werden Sie Einzelunternehmer, wenn Sie keine andere Unternehmensform wie z.B. eine GmbH wählen.
Gewinne aus einer selbständigen Tätigkeit sind einkommensteuerpflichtig. Die Höhe des Einkommensteuersatzes richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Melden Sie ein Gewerbe an, erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Für weiterführende Fragen können Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater wenden.
Sie können sich bei der IHK zur Existenzgründung beraten lassen. Besprechen Sie bitte mit einem Mitarbeiter der IHK, wie sich Ihr Vorhaben umsetzen lässt.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2017
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