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Gemeinnützigen Reit- und Sportverein gründen: Anmeldung?

Frage

Ich schließe nächstes Jahr mein Studium Soziale Arbeit (MA) ab und möchte danach zusammen mit einem gemeinnützigen Reit- und Sportverein ein soziales Projekt mit einer Mindestlaufzeit von einem Jahr starten.

Mit dem Projekt sollen sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche angesprochen werden. Ziel ist die Eröffnung eines sinnvollen Freizeitangebotes zum einen, zum anderen soll die Zielgruppe aber auch die Möglichkeit erhalten, mithilfe pferdegestützter Sozialer Arbeit wichtige Kompetenzen aufzubauen bzw. zu festigen. Das Projekt wird von mir initiiert/geplant und komplett finanziert aus Spenden via Fund Raising. Der Arbeitsaufwand wäre 10-20 Stunden/Monat, also sehr überschaubar. Verdienst wäre je nach Zeitaufwand zwischen 400 bis max. 700 Euro/Monat.

Da ich während der Projektdurchführung eine psychotherapeutische Weiterbildung mache, würde eine weitere Tätigkeit, z.B. als Angestellte in einem Verein, 20-25 Stunden/Woche nicht übersteigen. Kann ich ein solches Projekt als freiberufliche durchführen oder muss ich ein Gewerbe anmelden? Bezahlt dann der Verein, der mich in Teilzeit anstellt, die Krankenversicherungs- und Rentenbeiträge? Müsste ich daneben auch Beiträge als Freiberufliche zahlen? Was wäre, wenn ich nur noch für und vom Projekt leben müsste/wollte? Mit welchen Versicherungssätzen wäre da zu rechnen? Welche steuerlichen Verpflichtungen ergeben sich allgemein aus dem geplanten Projekt?

Antwort

Als Angestellte sind Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge zahlen anteilig Ihr Arbeitgeber und Sie. Wird eine selbstständige Tätigkeit neben einem Angestelltenverhältnis ausgeübt, kommt es für das Weiterbestehen der Versicherungspflicht wesentlich darauf an, welche der Tätigkeiten hauptberuflich ausgeübt wird. Ist der Schwerpunkt im Angestelltenverhältnis angesiedelt, bleiben Sie ohne Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegt der Schwerpunkt hingegen bei der selbstständigen Tätigkeit, besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen Privatversicherung oder freiwilliger gesetzlicher Versicherung. Wo der Schwerpunkt liegt, entscheidet letztlich die Krankenkasse. Für die Krankenkassen ist hauptberuflich selbstständig, wer auch nur eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Sie beziehen in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit,
- Sie arbeiten mehr als 20 Stunden/Woche selbstständig,
- Sie beschäftigen einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro).

Der Rat kann zur Krankenversicherung zusammenfassend nur lauten: Nehmen Sie mit der Krankenkasse Kontakt auf und lassen Sie Ihren Versicherungsstatus klären! Denn: Der Begriff des Unterrichts ist hier sehr weit gefasst, er kann über pädagogische Tätigkeiten auch sozialpädagogische Dienstleistungen einschließen. Die Versicherungssätze ergeben sich aus der Beurteilung der Krankenversicherung.

Es gibt in der Rentenversicherung eine Besonderheit für unterrichtende Berufe: Grundsätzlich gilt, dass Selbstständige nicht in der Rentenversicherung pflichtversichert sind. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch eine ganze Reihe von Ausnahmen (§ 2 S. 1 SGB VI). Diese betreffen unter anderem auch Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sehen Sie auch bei der Deutschen Rentenversicherung zur Pflichtversicherung von Selbstständigen
www.deutsche-rentenversicherung.de (www).
Auch hier sollten Sie eine Statusklärung vornehmen lassen (www.deutsche-rentenversicherung.de (www)).

Kommen wir zu einkommensteuerlichen Frage: Diplom-Sozialpädagoginnen und -Sozialarbeiterinnen können eine freiberufliche Tätigkeit (so genannter Tätigkeitsberuf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) ausüben, wenn sie erzieherisch tätig werden und es sich bei ihrer Zielgruppe um Kinder und Jugendliche handelt. Eine steuerliche Freiberuflichkeit von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen ist auch dann gegeben, wenn diese Tätigkeiten ausüben, die zum Berufsbild der Psychologen zählen. Die Psychologen sind im Gesetz als so genannter "Katalogberuf" benannt. Wer einem dieser Katalogberufe ähnlich sein will, muss eine vergleichbare Ausbildung und eine entsprechende Tätigkeit vorweisen. Zwar ist zu Sozialarbeitern/Sozialpädagogen als Freier Beruf keine Rechtsprechung zum Einkommensteuerrecht bekannt, doch kann auf die gängige Praxis in den Finanzverwaltungen verwiesen werden. Ausnahmen können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Ihre Angestelltentätigkeit und die Selbstständigkeit werden steuerlich zunächst getrennt erfasst und schließlich zusammen versteuert. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben der Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.

Sehen Sie zu Teilzeitselbstständigkeiten auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie www.existenzgruender.de.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
November 2014

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