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Designaufträge im Nebenerwerb bearbeiten: Anmeldung?

Frage

Zurzeit habe ich ein Teilzeitjob in der Sicherheitsbranche, in dem ich monatlich zwischen 500 - 800 Euro verdiene. Zusätzlich möchte ich mit Designaufträgen nebenbei Geld verdienen, da ich einen Bachelor im Studienfach Kommunikationsdesign und Erfahrung mit Gestaltung habe. Wie und wo muss ich das anmelden? Ist dies in Kombination mit dem o.g. Teilzeitjob möglich? Was wäre außerdem, wenn ich statt dem Teilzeitjob eine Vollzeitstelle hätte?

Antwort

Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an das Finanzamt oder an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.

Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder neben ihrer Hauptbeschäftigung (Teilzeit oder Vollzeit) selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden und die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden.

In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten jedoch unzulässig. Eine Nebentätigkeit kann ohne weiteres, d.h. ohne dass es hierzu auf tarifliche oder vertragliche Regelungen ankommt, unzulässig sein, wenn der Arbeitnehmer durch die Nebentätigkeit so sehr beansprucht wird, dass er seinen Hauptarbeitsvertrag nicht oder nicht ausreichend erfüllen kann, weil er z.B. ständig zu müde ist. Des Weiteren darf ein Arbeitnehmer während der Dauer seines Hauptarbeitsverhältnisses nicht in einem Konkurrenzunternehmen tätig werden.

Sie sollten auch evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit einhalten. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten und Nebentätigkeiten in einem anderen Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber anzuzeigen sind und seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Ebenfalls zu beachten sind die Höchstarbeitszeiten des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Diese Grenzen liegen bei acht Stunden pro Tag bei einer gesetzlich zulässigen Sechstagewoche von Montag bis Samstag, es ergibt sich so eine 48-Stunden-Woche. Da die tägliche Arbeitszeit vorübergehend und bei Gewährung eines entsprechenden Zeitausgleichs im Ausnahmefall auf bis zu zehn Stunden verlängert werden darf, kann - vorübergehend bzw. im Ausnahmefall bei Zeitausgleich - wöchentlich bis maximal 60 Stunden gearbeitet werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Nebentätigkeit wegen Verstoßes gegen das ArbZG unzulässig sein.

Quelle:
Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
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Stand:
Juni 2020

Tipps der Redaktion:

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