Antwort
Auf dem Gewerbeschein geben Sie die Tätigkeit an, die Sie ausüben möchten. Hinsichtlich der Formulierung können Sie sicherlich Unterstützung bei der zuständigen Kammer oder dem Gewerbeamt erhalten. Aufgrund Ihrer Schilderung empfehle ich Ihnen ein Gespräch mit Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (http://dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp).
Quelle:
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Dezember 2017
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