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Café im Nebenerwerb: Anmeldung?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich plane nächstes oder übernächstes Jahr ein Nebengewerbe anzumelden. Ich wohne in einem Winzerdorf und bin fest angestellt in einem Betrieb in einem EU-Nachbarland. Von Beruf bin ich gelernte Erzieherin und Hotelfachfrau und ich habe schon lange den Traum einen kleinen Laden für regionale Produkte und ein kleines Cafe zu eröffnen. Geöffnet sein soll vorwiegend am Wochenende und an Feiertagen. Die Personalkosten werden sich sehr gering halten, da ich dies in Eigenregie mit meinem Mann stemmen möchte. Nun ist meine Frage, inwiefern ich dies als Nebengewebe anmelden könnte bzw. ob ich dafür auch eine Konzession benötige.

Antwort

Nehmen Sie neben Ihrer Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit auf, ist es ratsam den Arbeitgeber darüber zu informieren. Oftmals gibt auch schon ein Blick in den Arbeitsvertrag Auskunft darüber, ob und in welcher Form der Arbeitgeber eine Information wünscht. Ggf. sollten Sie sich das Einverständnis schriftlich geben lassen. Zudem sind bestimmte Sozialversicherungsträger über die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Dazu gehört die gesetzliche Krankenversicherung, die in diesem Zusammenhang prüfen wird, ob die Ausübung der Tätigkeit eine Änderung im Versicherungsstatus auslöst. Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Rufnummer 030 / 340 60 66 - 01. Das Bürgertelefon erreichen Sie von Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr.

Die Meldepflicht der Unfallversicherung (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist (http://www.dguv.de/de/bg-uk-lv/bgen/index.jsp).

Wenn Sie sich mit einem Gaststättengewerbe selbständig machen, fallen Sie unter die Vorschriften des Gaststättengesetzes. Sie müssen daher eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt beantragen. Weiterführende Informationen zur Erlaubnispflicht im Gaststättengewerbe erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (http://www.ihk-trier.de/p/Informationen_und_Tipps_fuer_den_Hotel_und_Gaststaettenbetrieb-152.html) oder auch auf der Internetseite https://www.pfalz.ihk24.de/recht/handel_und_gewerbe/erlaubnisverfahren/1274046#titleInText0

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
August 2017

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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