Antwort
Voraussetzungen für einen freiberuflichen Erfinderstatus sind
- eine technische Innovation,
- die patentfähig sein muss, aber (noch) nicht patentiert,
- deren Erschaffung keine ständige, sondern nur vorübergehend und planmäßige Tätigkeit erfordert.
- Darüber hinaus darf die Tätigkeit als Erfinder nicht im Rahmen eines gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden.
Die Patentierung steht in der Regel am Ende des Erfindungsprozesses. Deshalb ist sie keine Bedingung für die Anerkennung der Erfindertätigkeit. Ihre wissenschaftliche Ausbildung ist nicht Voraussetzung für die Erlangung des Freiberuflerstatus. Lizenzeinnahmen aus der Übertragung von Erfinderrechten an Dritte stellen Einkünfte aus selbstständiger (= freiberuflicher) Arbeit dar. Dazu müssen Sie nicht zwingend Inhaber der Patentrechte sein, es genügen auch die Erfinderrechte (der Erfinder erlangt ohne das Bedürfnis eines formellen Aktes bereits mit Fertigstellung der Erfindung ein Recht daran).
Die Produktion Ihrer Erfindung ist schlichtweg gewerblich, soweit es sich um serielle Herstellung handelt. Die Schaffung von Prototypen etwa kann noch der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet werden.
Nähere Informationen zu steuerlichen, rechtlichen und anderen Aspekten der Erfindertätigkeit erhalten Sie bei
Deutscher Erfinderverband e.V.
www.deutscher-erfinder-verband.de
Erste Informationen zum Patentschutz und zur Förderung von Erfindertätigkeiten erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter
www.bmwi.de
Sehen Sie bitte auch die Informationen des BMWi zu Teilzeit- und Kleinstgründungen unter www.existenzgruender.de
Quelle: Dr. Willi Oberlander
Unternehmensberatung
Juni 2017
Tipps der Redaktion: