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Nebenberufliche Tätigkeit in einem freien Beruf?

Frage

Ich arbeite hauptberuflich als Ingenieur und möchte nun nebenberuflich als Unternehmensberater tätig sein. Mein erwarteter Umsatz liegt deutlich unter 17.500 Euro/a. Muss ich diese Tätigkeit irgendwie anmelden? Ich bin als Kleinstunternehmung von der Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer befreit?

Antwort

Wenn Sie mehr oder weniger regelmäßig und in Gewinnerzielungsabsicht nebenberuflich tätig sind, sollten Sie den Fragebogen des Finanzamtes zur steuerlichen Erfassung abgeben. Sie müssen den voraussichtlichen Gewinn angeben und möglicherweise sogar Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten. Bei nur gelegentlich geringen Einkünften können Sie sich auch mit dem Finanzamt absprechen, keine formale Anmeldung vorzunehmen, die Einkünfte aber natürlich zu erklären. Aber ohne Absprache mit dem Finanzamt sollten Sie nicht so vorgehen!

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser voraussichtlich nicht die Umsatzgrenze von 17.500 Euro, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Kommt die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung, muss der Unternehmer auf seine Umsätze keine Umsatzsteuer erheben. Er kann allerdings auch zur Umsatzsteuer optieren. In diesem Fall hat er die Möglichkeit, auch die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen. Empfehlenswert ist die freiwillige Umsatzsteuerveranlagung, da nur so der Vorsteuerabzug möglich wird. Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen.

Werden die Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer auf seine Umsätze Umsatzsteuer erheben. Optiert ein Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer, muss er dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Seine Entscheidung bindet ihn für fünf Jahre.
Die Rechnungen von Kleinunternehmern müssen immer Angaben enthalten wie: "Ich bin Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes und stelle deshalb keine Mehrwertsteuer in Rechnung".

Wenn Sie sich für die Nebentätigkeit entscheiden und die Kleinunternehmerregelung wählen, müssen Sie die Ihnen vom Finanzamt erteilte Steuernummer (ggf. erhalten Sie eine neue Steuernummer, wenn Sie eine Nebentätigkeit anmelden) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf Ihren Rechnungen angeben.

Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
März 2013

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