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Tätowierungen zusätzlich anbieten: Baurechtsamt einschalten?

Frage

Mein Mann und ich haben im April 2019 unser Unternehmen XY UG (haftungsbeschränkt) gegründet. Wir haben ein Ladengeschäft angemietet, in dem wir die Bilder meines Mannes, Künstlerbedarf und Wolle verkaufen. Zudem bieten wir Malkurse und Spray Art Kurse für Jugendliche und Erwachsene an. Außerdem führen wir Kindergeburtstage zum Thema Malen durch.

Nun möchte mein Mann zu unserem bisherigen Portofolio noch das Tätowieren anbieten. Man hat uns gesagt, wir müssten zur Änderung unseres Unternehmensumfangs das Baurechtsamt einschalten. Stimmt das? Ich bin davon ausgegangen, dass es reicht, beim Gewerbeamt eine Erweiterung des Unternehmensumfangs einzureichen.

Antwort

Beim Tätowierer handelt es sich nicht um einen klassischen Ausbildungsberuf, somit entfallen strikte Zugangsvoraussetzungen. Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Da Ihre Erweiterung strickten Hygienevorschriften unterliegt, müssen Ihre Geschäftsräume auch den hier vorgegebenen Standards entsprechen. Aus dem Grund wird automatisch die Bauaufsichtsbehörde und das Gesundheitsamt Ihrer Stadt informiert.

Baurechtliche Vorschriften und evtl. eine Nutzungsänderung für die gemieteten Räumlichkeiten müssen vorher vorliegen. Die Umbaumaßnahmen sollten frühzeitig mit dem Bauamt und ggf. der Gewerbeaufsicht geklärt werden. Ihre Geschäftsräume müssen so beschaffen sein, dass die strikte Einhaltung aller geltenden Hygienevorschriften gewährleistet sind. Zu beachten ist insbesondere die Verordnung zur Verhütung von Blutkontakt- und Corona-Infektionen.

Bitte überprüfen Sie auch, ob Sie nicht bei der Künstlersozialkasse pflichtversichert sind.
Wenn ja, müssen Ihre Kunden eine Abgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) entrichten, wenn diese bei Ihnen Produkte oder Dienstleistungen gekauft haben.

Quelle: Jadranka Lux
Akademie und Unternehmensberatungsinstitut
für Finanzmanagement und Organisation
März 2021
November 2020

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