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Studium plus Auftritte als Musiker: erste Gründungsschritte?

Frage

Mein Sohn studiert Musik. Er tritt auch ab und zu auf und wird dafür bezahlt. Auf der anderen Seite hat er hohe finanzielle Ausgaben (Bühnentechnik, Instrumente, Proberaum, Transporter). Er ist 20 Jahre alt und wohnt noch im Haus der Eltern. Wo kann man sich bezüglich des Weges in die Selbständigkeit gut beraten lassen? Kindergeld, Sozialversicherung, erste Steuererklärung, evtl. Buchführung sind nur einige Dinge, die uns alle hier sehr unsicher machen.

Antwort

Allgemeine Informationen rund um das Thema Existenzgründung finden Sie über unsere Internetseite. Gerade der Themenbereich „Gründung vorbereiten“ beinhaltet Hinweise zu den von Ihnen angesprochenen Themen.

Bund und Länder bieten zudem Programme zur Beratungsförderung an. Für eine Förderung vor der Gründung ist das jeweilige Bundesland zuständig. Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Beratungen zur Entwicklung, Prüfung und Umsetzung von Gründungskonzepten vor der Realisierung. Das Programm trägt den Namen Beratungsprogramm Wirtschaft NRW (BPW). Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe. Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Der Zuschuss beträgt 50% eines Tagewerksatzes, maximal jedoch 400 Euro je Tagewerk. Weiterführende Informationen finden Sie unter

Ergänzend zur Beratungsförderung möchte ich Sie auf die Initiative der Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung aufmerksam machen. Neben Information finden Sie hier auch die Möglichkeit örtliche Beratung zu finden. Fast jedes Bundesland bietet spezielle Informationsangebote für Kultur- und Kreativschaffende an.

Zur Sozialversicherung möchte ich Ihnen folgendes mitteilen:

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der Kranken- und Pflegeversicherung zu melden. In der Annahme, dass Ihr Sohn als Student mit 20 Jahren bei Ihnen familienversichert ist, ein Hinweis zur Einkommensgrenze. Für das Jahr 2019 liegt die Grenze bei monatlich 445 Euro. Sollte er höhere Einnahmen erwirtschaften, kann er sich im Rahmen einer studentischen Versicherung kranken- und pflegeversichern. Voraussetzung hierfür ist, dass er in Zeit von Vorlesungen nur maximal 20 Wochenstunden tätig sein darf.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Art der selbständigen Tätigkeit. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft für Ihren Sohn Ansprechpartner ist.

Als Kleinunternehmer hat Ihr Sohn die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen (Kleinunternehmerregelung). Weiterführende Informationen zur steuerrechtlichen Grundlagen erhält Ihr Sohn über das örtliche Finanzamt oder durch einen Steuerberater.

Auch für Informationen rund um das Thema Buchführung kann Ihr Sohn unsere Internetseite nutze.:

Aussagen zum Kindergeld können wir nicht treffen. Bitte wenden Sie sich direkt an die örtliche Behörde.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Januar 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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