Antwort
In Deutschland sind eine Reihe von Berufsbezeichnungen rechtlich geschützt. Wer unbefugt inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel, öffentliche Würden oder geschützte Berufsbezeichnungen führt, wird bestraft. Geregelt ist dies im §132a StGB.
In Hessen sind die Berufsbezeichnungen „Architektin“ oder „Architekt“ (Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG) vom 30.11.2015), „Ingenieur oder Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz (IngG)) geschützte Berufsbezeichnungen, die nur geführt werden dürfen, wenn eine entsprechende Qualifikation erworben wurde und wenn durch die zuständige Behörde das Recht erteilt wurde, die Berufsbezeichnung zu führen.
Die Berufsbezeichnung „Berater“ ist nicht geschützt.
Relevant ist in diesem Zusammenhang auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Werden ungeschützte Berufsbezeichnungen im Berufsleben (z.B. in der Werbung oder bei Vertragsabschlüssen) verwendet, ohne dass man über die entsprechende Qualifikation verfügt, verstößt dies eventuell als irreführende Werbung gegen die Paragraphen § 3 oder § 16 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG).
Für umfassende rechtliche Informationen - dies ist keine Rechtsberatung - wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder an die zuständige Kammer.
Bevor Sie Ihre Beratungsleistungen anbieten, sollten Sie zwingend eine Berufshaftpflichtversicherung, die unter Umständen auch Vermögensschäden abdeckt, abschließen. Eine Fehlkalkulation im Baubereich kann zu hohen Schäden führen. Auch hier sollten Sie sich noch einmal beraten lassen.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von - größtenteils kostenfreien - Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt. Im Existenzgründungsportal finden Sie alle Adressen auch mit Ansprechpartnern aus Ihrer Region.
Quelle: Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
August 2019
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