Antwort
Anknüpfungspunkt für die Einstufung Ihrer Tätigkeit/en als Freier Beruf im einkommensteuerlichen Sinne könnte die sog. „unterrichtende Tätigkeit“ i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein. „Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Ein formaler Nachweis ist für die Ausübung der unterrichtenden Tätigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. Auch kommt es auf den Gegenstand des Unterrichts nicht an (vgl. BFH v. 1. 4. 1982, R 130/79). Liegt hingegen eine beratende Tätigkeit vor, d.h. steht die Erarbeitung oder Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programmes im Vordergrund, so handelt es sich nicht um Unterricht und damit nicht um einen Freien Beruf, sodass hierfür ein Gewerbe anzumelden ist.
Prüfen Sie sorgfältig, inwiefern Sie die obigen Anforderungen erfüllen. Die verbindliche Einstufung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem zuständigen Finanz- und Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der Bereich „Versicherung“ ist unabhängig davon zu beurteilen, ob es sich bei der von Ihnen geplanten Tätigkeit um einen Freien Beruf oder um ein Gewerbe handelt. Für die Versicherung ist allein maßgeblich, welche Einnahmen Sie während des Studiums erzielen und welche Zeit Sie in Ihre Selbständigkeit investieren. Hier empfehle ich Ihnen sich direkt mit der Versicherung zu besprechen, um Nachteile zu vermeiden.
Nähere Informationen zum Thema Versicherungen finden Sie auch in den GründerZeiten Nr. 05: Versicherungen (PDF, 790 KB)
Zum Thema Freier Beruf, im Besonderen zu den wesentlichen Unterschieden zum Gewerbe, empfehle ich Ihnen die Lektüre der GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)
Achten Sie abschließend darauf, dass Lehrende, die regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, grundsätzlich gesetzlich rentenversicherungspflichtig sind. Lesen Sie hierzu: www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2016
Tipps der Redaktion: