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Studentin mit ausländischer Staatsbürgerschaft: selbständig während des Studiums?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ich bin eine Musikstudentin aus Südkorea und dafür habe ich ein Studentenvisum. Ich möchte berufliche Erfahrungen als Klavierlehrerin und Pianistin neben meinem Studium für ein paar Stunden pro Woche sammeln. Deshalb habe ich mich über eine Tätigkeit als Klavierlehrer an einer Musikschule informiert.

Ich habe erfahren, dass die meisten Musikschulen nach einem Lehrer als Freiberufler suchen und ein Lehrer selbst entscheiden kann, wie viel er arbeitet. Um als eine Pianistin in einem Engagement für einzelne Auftritte zu spielen oder um als Klavierlehrerin zu arbeiten, muss die Ausländerbehörde mir die freiberufliche Tätigkeit erlauben. Dann kann ich auch eine Steuernummer für die selbständige Tätigkeit vom Finanzamt bekommen. Deswegen möchte ich Sie fragen, welche Genehmigung von der Ausländerbehörde ich für meinen Fall brauche.

Antwort

Grundsätzliche Informationen zu den Voraussetzungen und nötigen Unterlagen für eine Aufenthaltserlaubnis für Selbständige und Freiberufler finden Sie im Onlineauftritt des Berliner Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) unter
http://www.berlin.de/labo/willkommen-in-berlin/aufenthalt/erwerbstaetigkeit/selbststaendige-taetigkeit/

Sie sollten vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit dem LABO direkt klären, ob für die Tätigkeit eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit nach § 21 AufenthG nötig wäre. Eine verbindliche Auskunft diesbezüglich ist im BMWi-Expertenforum nicht möglich.

Quelle:
Germany Trade & Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH
Headquarters
April 2015

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