Antwort
Ihr Gewerbe müssen Sie, nach § 14 GewO beim zuständigen Gewerbeamt Ihrer Stadt oder Ihrer Gemeinde anmelden. In der Regel - viele Behörden bieten dies mittlerweile an – kann die Anmeldung online erfolgen. Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden, die Anmeldung ist gebührenpflichtig.
Bei der Gewerbeanmeldung müssen Sie auch angeben, ob Sie ein Handwerk oder einen Handel betreiben. Aus Ihrer Angabe wird abgeleitet, ob Sie Mitglied der Industrie und Handelskammer (IHK) oder der Handelskammer werden müssen. In Deutschland gibt es eine Pflichtmitgliedschaft von Gewerbetreibenden in Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern, die gesetzlich geregelt ist.
Wenn Sie nur mit Textilien handeln, zum Beispiel über einen Onlineshop, ist für Sie die IHK zuständig. Als Textilgestalter ist die Handwerkskammer der richtige Ansprechpartner für Sie.
Als Mitglied einer Industrie und Handelskammer und/oder einer Handwerkkammer müssen Sie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zahlen. Die Höhe dieses Beitrags wird von Ihrer zuständigen Kammer festgelegt. Für Existenzgründer gibt es häufig Sonderregelungen.
Möglich ist auch, wenn Ihre Tätigkeit sowohl zur IHK als auch zur Handwerkskammer gehört, die Mitgliedschaft in beiden Organisationen. Dann wird Ihr Mitgliedsbeitrag geteilt.
Auch wenn das Gewerbeamt die IHK bzw. die Handwerkskammer über Ihre Gewerbeanmeldung informiert, empfehle ich Ihnen, dass Sie mit Ihrer Gewerbeanmeldung direkt das Gespräch mit der jeweiligen Kammer zu suchen und sich über fällige Gebühren und Mitgliedsbeiträge informieren.
Mit Ihrer Gewerbeanmeldung geht auch automatisch eine Meldung an das Finanzamt. Auch hier empfiehlt es sich, direkt das Gespräch zu suchen und nicht darauf zu warten, bis Sie angeschrieben werden.
Für das Finanzamt müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, in dem Sie zum Beispiel nach den zu erwarteten Einkünften befragt werden. Das ist für das Finanzamt vor allem wichtig, um zu entscheiden, ob eine Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen der sogenannten Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG möglich ist.
Für Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer gilt, dass sie im ersten Jahr hochgerechnet nicht über 22.000 Euro Umsatz kommen dürfen. „Hochgerechnet“ bedeutet, dass das Finanzamt Ihren getätigten Jahresumsatz, wenn Sie Ihr Geschäft unterjährig gründen, auf zwölf Monate hochrechnet. Zum Beispiel sind Sie in einem Jahr nur sechs Monate unternehmerisch aktiv und erwirtschaften in diesem halben Jahr einen Umsatz von 10.000 Euro, so geht das Finanzamt von einem Jahresumsatz von 20.000 Euro aus.
Wählen Sie die Kleinunternehmerregelung, müssen Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen, können aber auch keine Vorsteuer geltend machen. Da sich die Kleinunternehmerregelung nicht für jeden lohnt, empfehle ich Ihnen, sich von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten zu lassen.
Ihre Angaben sind ebenfalls wichtig für die Festsetzung einer möglichen Einkommensteuer- und gegebenenfalls einer Gewerbesteuervorauszahlung.
Ob und in welcher Höhe Sie Vorauszahlungen leisten müssen, sollten Sie direkt mit Ihrem Ansprechpartner beim Finanzamt besprechen. Auf jeden Fall müssen Sie Vorauszahlungen, die Sie ggf. leisten müssen, in Ihrer Liquiditätsplanung berücksichtigen.
Versteuern müssen Sie Ihre gesamten Jahreseinkünfte. Die Höhe Ihrer Einkommenssteuer ermittelt das Finanzamt aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung, in der Sie alle Ihre Einkünfte angeben müssen.
Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, auch aushilfsweise, so müssen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gegen Unfälle versichern.
Unter Umständen haben Ihre erzielten Gewinne auch Einfluss auf die Höhe Ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Ihre Krankenkasse ist dafür die richtige Ansprechpartnerin oder der richtige Ansprechpartner.
Ich empfehle Ihnen, einen Businessplan zu erstellen und möchte Sie noch darauf hinweisen, dass es in Deutschland eine Reihe von größtenteils kostenfreien Beratungsangeboten für Existenzgründer gibt.
Quelle:
Sven Kraffzick
Diplom-Betriebswirt (FH)
Master of Business Consulting (M.BC.)
Unternehmens- und Managementberatung
Stand:
April 2020
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