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Student: Kleinunternehmen gründen?

Frage

Ich würde gerne Nachhilfeunterricht geben, um mir neben dem Studium etwas dazu zu verdienen. Im Internet lese ich verschiedenes zum Thema, „Anmelden als Kleinunternehmer/Freiberufliche Tätigkeit“ usw. Ich würde das gerne richtig machen, um späteren Ärger zu vermeiden. Daher würde ich gerne wissen, was ich rechtlich alles zu beachten haben und welche Anmeldung ich nun wirklich machen muss. Außerdem würde ich gerne wissen, wie viel die Anmeldung kostet und wie das mit den Steuern (auch MwSt.) aussieht. Muss ich diese zahlen oder ist mein Einkommen zu gering dafür? Ich bin dualer Student und verdiene im Monat 700 Euro (brutto). Ich erwarte maximal einen Gewinn von 80 Euro im Monat durch Nachhilfeunterricht.

Antwort

Bei der von Ihnen geplanten Tätigkeit als Nachhilfelehrer kann es sich einkommensteuerlich um einen Freien Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG handeln (sog. „unterrichtende Tätigkeit“).

„Unterricht im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen in organisierter und institutionalisierter Form“ (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92, BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und vom 18.04.1996 IV R 35/95, BFHE 180, 568, BStBl. 1996, 573). Die organisierte und institutionalisierte Form des Unterrichts erfordert u.a. ein auf ein bestimmtes Fachgebiet bezogenes schulmäßiges Programm zur Vermittlung von Kenntnissen. Der Unterricht kann hierbei auch individuell in Form von Einzelunterricht erteilt werden (vgl. Urteile in BFHE 173, 331, BStBl II 1994, 362, und in BFHE 180, 568, BStBl II 1996, 573). Liegen die Voraussetzungen vor, so erfolgt die Anmeldung beim örtlich zuständigen Finanzamt mit dem sog. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Dieser Fragebogen kann kostenlos aus dem Internet heruntergeladen werden oder persönlich beim Finanzamt abgeholt werden. Für die Anmeldung beim Finanzamt entstehen grundsätzlich keine Kosten.

Im lehrenden Bereich tendieren die Gewerbeämter zunehmend dazu, für den Unterricht eine Gewerbeanmeldung zu fordern. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Bei einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt die Anmeldung bei der Stadt (gemeindeabhängig auch Gewerbeamt, Rathaus o.ä. genannt). In der Regel wird eine Anmeldegebühr in Höhe von ca. 20 EUR erhoben. Ansprechpartner für gewerbliche Gründungen ist zudem die örtlich ansässige Industrie- und Handelskammer.

Das Thema „Kleinunternehmen“ gilt für Gewerbetreibende und Freiberufler gleichermaßen und betrifft allein den Aspekt der Umsatzsteuerpflicht. Kleinunternehmer ist nach § 19 UStG, wer im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Umsatzgrenze von 17.500 Euro und im aktuellen Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Da Sie offensichtlich diese Umsatzgrenzen nicht überschreiten, könnten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und würden keine Umsatzsteuer auf Ihren Rechnungen ausweisen.

Zum Thema Kleinunternehmerregelung empfehle ich Ihnen den nachfolgenden Link: www.existenzgruender.de

Zum Thema Freiberuflichkeit und Steuern empfehle ich Ihnen zudem die Lektüre der BMWi GründerZeiten Nr. 09: Steuern (PDF, 513  KB) und der BMWi GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932  KB).

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
September 2016

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