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Student: Kleingewerbe als Musiker anmelden?

Frage

Ich mache nun schon seit einigen Jahren Musik und würde gerne - neben einem Mini-Job - als Student ein Kleingewerbe (möglicherweise UG) anmelden, damit ich für meine Auftritte auch Rechnungen schreiben kann sowie auf meiner Website in einem Online-Shop Merchandise verkaufen kann. Allerdings bin ich mir nicht sicher, in welchem Umfang und als was ich mich hierfür registrieren/anmelden muss und würde mich sehr freuen, wenn Sie mir dabei weiterhelfen würden.

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um zu klären, ob es sich bei Ihrem Vorhaben um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, können Sie sich an das zuständige Finanzamt oder an Ihr örtliches Gewerbeamt wenden.

Die Hinweise im BMWi-Existenzgründungsportal können Ihnen bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens eine Hilfe sein.

Sofern Sie sich bereits für die UG als Rechtsform entschieden haben, finden Sie ebenfalls im BMWi-Existenzgründungsportal nützliche Details.

Sie müssen außerdem Ihrer Krankenkasse mitteilen, dass Sie einer selbständigen Tätigkeit neben Ihrem Studium nachgehen möchten. Bitte beachten Sie, dass das Erscheinungsbild „Student“ nur dann vorliegt, wenn Sie für das Studium mehr Zeit aufwenden als für die selbständige Tätigkeit. Das heißt, arbeiten Sie nicht mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit, behalten Sie den Status „Student“ und bleiben studentisch versichert. Sollten Sie zudem familienversichert sein, so gilt für die Familienversicherung eine Einkommensgrenze von 445 Euro monatlich (2019) bei einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.

Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen finden Sie im BMWi-Existenzgründungsportal.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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