Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie bei Ihrem örtlichen Gewerbeamt.
Als Kleinunternehmer haben Sie die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn Ihr Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Sie im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig müssen Sie alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und können folglich auch keine Vorsteuer geltend machen.
Unabhängig von der Kleinunternehmerregelung und in der Annahme, dass Sie als Student gesetzlich krankenversichert sind, ist die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Während der Vorlesungszeit können Sie als Student bis zu 20 Stunden in der Woche in einem Anstellungsverhältnis beschäftigt und/oder selbständig tätig sein ohne den Status „Student“ in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu verlieren. Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Während der vorlesungsfreien Zeit entfällt sogar die Stundengrenze.
Sollten Sie BAföG beziehen, empfehlen wir Ihnen das kostenlose Bürgertelefon des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema BAföG (Tel.: 0800 2236341. Montag bis Freitag: 8 Uhr bis 20 Uhr). Bitte klären Sie dort, in welchem Umfang die geplante selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden darf, ohne den Bezug des BAföG zu gefährden.
Für eine individuelle Beratung können Sie auch unser Infotelefon zur Existenzgründung unter 030 340 60 65 60 anrufen.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2018
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