Antwort
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
1. Zugehörigkeit zu den Freien Berufen.
Das Coaching kann steuerlich freiberuflich sein. Da Sie wohl nicht nur Gruppen, sondern auch Einzelpersonen coachen, ist dies besonders zu berücksichtigen. In Bezug auf das Online-Coaching ist festzustellen, dass hierzu nach meiner Kenntnis noch keine Rechtsprechung vorliegt, an der wie uns genauer orientieren könnten. Die Lage ist folgendermaßen: Freiberufler erbringen ihre Dienstleistungen persönlich und eigenverantwortlich. Im Internet bedeutet dies, dass ein deutlich interaktiver Austausch vorliegen muss in individueller und spezifischer Form. Dies wiederum wäre wohl Einzelunterricht und damit ist die Abgrenzung von der Beratung wichtig. Ist das Coaching im Internet hinreichend persönlich (wie gesagt: einen genauen Maßstab gibt es hierfür nicht), so ist diese Anforderung an die steuerliche Freiberuflichkeit erfüllt. Es gibt nach vorliegenden Erkenntnissen auch keine Rechtsprechung zu der Frage, ob "persönlich" auch über Internet möglich ist oder nicht. Darüber hinaus sind Erfolgshonorare auszuschließen. Ihr Coaching im Internet müsste also eine Variante des Zeithonorars sein. Eine Finanzierung über andere Quellen wie Internet-Werbung oder Sponsoring nur in sehr geringem Umfang vereinbar. Wenn Sie Online-Werbung betreiben, kann das Ihre Freiberuflichkeit also in Frage stellen.
Betriebswirtschaftliches Coaching kann auch als unterrichtende Tätigkeit und damit ebenfalls freiberuflich im steuerlichen Sinn angesehen werden. Unterricht ist in diesem Sinn die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten, Fertigkeiten, Handlungsweisen und Einstellungen durch Lehrer an Schüler in organisierter und institutionalisierter Form (Bundesfinanzhof-BFH XI R 2/95 BStBl II 1997, Seite 687). Für eine spezifisch individuelle Leistung, wie es die Lehrtätigkeit ist, gelten dabei besonders enge Maßstäbe. Selbstständige Arbeit in Form unterrichtender Tätigkeit setzt voraus, dass der Steuerpflichtige durch persönliche und eigenverantwortliche Lehrtätigkeit Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln sucht. Danach ist ein für einen institutionalisierten Unterricht typisches Lehrprogramm und auf eine persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler erforderlich. Der Unterrichtscharakter muss durchgängig gewährleistet sein, eine punktuelle Anleitung genügt nicht (Fitnessstudio siehe BFH-Urteil IV R 79/92 in BStBl II 94 Seite 362). Der Unterricht erfordert also ein schulmäßiges allgemeingültiges Programm eines bestimmten Fachgebietes. Dies schließt Individualunterricht nicht aus. Lassen sich jedoch Kenntnisse nicht aufgrund eines für das bestimmte Fachgebiet allgemeingültigen, im Einzelfall abwandlungsfähigen Lehrprogramms vermitteln, sondern erfordert die Tätigkeit die Erarbeitung und Entwicklung eines auf die speziellen Bedürfnisse einer Person abgestellten, nicht auf einen Fachbereich beschränkten Programms, so stellt dies keine Lehrtätigkeit in organisierter und institutionalisierter Form mehr dar. Es handelt sich hierbei um eine beratende Tätigkeit und die wiederum kann hier nur steuerlich freiberuflich sein, wenn es sich um betriebswirtschaftliche Beratung handelt (nach dem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung).
Meine Empfehlung zur steuerlichen Behandlung lautet: Zeigen Sie dem Finanzamt Ihre freiberufliche (im Steuerdeutsch "selbstständige" Tätigkeit) an und parallel hierzu ein Gewerbe (bei der Kommune anzumelden). Solange Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit nicht in die Lage kommen, tatsächlich Gewerbesteuer abführen zu müssen, ist der von Ihnen beschriebene Sachverhalt unbedenklich. Andernfalls sollten Sie über eine Trennung nachdenken. Die Rechtsprechung ermöglicht dem Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerblich tätig zu werden. Demnach können Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG erzielt werden. Dabei sind zu unterscheiden trennbar gemischte und untrennbar gemischte Tätigkeiten. Bei untrennbaren Tätigkeiten ist demnach entscheidend, welche der Tätigkeiten für das Erscheinungsbild der Gesamtbetätigung prägend im Vordergrund ist. Für eine getrennte Behandlung ist es vorteilhaft, wenn 1. eine getrennte Buchführung (mittels Kostenstellen) und 2. getrennte Bankkonten vorhanden sind. Betriebsausgaben sind durch Schätzung aufzuteilen.
Wenn Ihre gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeiten getrennt in Rechnung gestellt und verbucht werden können, haben Sie auch getrennte Erfassungen bei der Steuer. Für die Einkommensteuererklärung bedeutet das: Zu den insgesamt sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes gehört auch der zu versteuernde Gewinn aus einer unternehmerischen Tätigkeit. Sie geben also Ihre Einkünfte in den jeweiligen Formularen an sowie die damit verbundenen Kosten. Die Erklärung beinhaltet auch Angaben des Steuerpflichtigen zur Eigenermittlung des Gewinns durch Betriebsvermögensvergleich (Regelfall) bzw. der erleichterten Ermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (Freiberufler, Kleinunternehmer). Der entsprechende Jahresabschluss ist der Einkommensteuererklärung beizufügen. Das Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen. Sämtliche zu versteuernden Einkünfte werden addiert und die Steuer darauf festgelegt. Beachten Sie bitte grundsätzlich, dass Sie als Unternehmerin erweiterte Möglichkeiten haben, Kosten von der Steuer abzusetzen.
Das klingt schlimmer, als es in der Praxis ist. Mit einer geeigneten Software (Kosten: 30 bis 40 Euro) erfassen Sie jeden Vorgang nur einmal und können die eingegebenen Daten sowohl für die Buchführung als auch für die Steuererklärung verwenden. Wichtig ist für Sie, die Belege für Ihre Kosten zu sammeln.
Mein Hinweis für Sie! Sprechen Sie mit dem Finanzamt über Ihren einkommensteuerlichen Status und beachten Sie dabei: Es kommt immer wieder vor, dass die Anmeldungen von (vermeintlichen) Freiberuflern bei den Finanzämtern ohne nähere Prüfung akzeptiert werden. Betroffene Personen gehen dann ebenso häufig wie fälschlich von einer Anerkennung als Freiberufler aus. Wenn Sie sich trotz Unsicherheit als freiberuflich (im Steuerdeutsch: selbstständig) bei Finanzamt anmelden, so ist dies unschädlich, so lange nicht eine Betriebsprüfung nachträglich ein Gewerbe feststellt. Eine Sicherheit für die Einstufung als Freiberufler im steuerlichen Sinne gibt nur die so genannte "verbindliche Auskunft" des Finanzamtes. Eine derartige Festlegung der Finanzverwaltung ist jedoch mit sehr hohen Anforderungen und Kosten verbunden. Es kann auch sein, dass das Finanzamt bei geringen Einkünften auf einen Anmeldung verzichtet und lediglich die entsprechenden Steuererklärungen verlangt!
Beachten Sie zur Umsatzsteuer unbedingt die so genannte "Kleinunternehmerregelung". Darüber hinaus sollten Sie die Alters-, Arbeitszeit- und Einkommensgrenzen für Studierende im Nebenerwerb bei der Krankenversicherung kennen. Informationen zu diesen und anderen Themen erhalten Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter der Rubrik "Teilzeit- und Kleinstgründungen":
http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Entscheidung/Gruendungsarten/Teilzeit-Kleinstgruendungen/Teilzeit-Kleinstgruendungen.html
Zur gesetzlichen Rentenversicherung ist festzustellen, dass selbstständig Lehrende in einer sehr weit gefassten Definition einbezogen werden können, also auch Trainer, Coaches und andere. Beachten Sie hierzu bitte www.deutsche-rentenversicherung.de
Quelle:
Dr. Willi Oberlander M.A.
Geschäftsführer
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2014
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GründerZeiten Nr. 17: Existenzgründungen durch freie Berufe (PDF, 932 KB)