Antwort
Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt.
Studenten unterliegen bis zum 30. Lebensjahr im Regelfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ist der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden. Diese wird im Einzelfall prüfen, ob der Versicherungsstatus Student weiterhin gegeben ist. Studenten können in der Vorlesungszeit bis zu 20 Stunden wöchentlich einer Tätigkeit nachgehen, ohne Ihrer Versicherungsstatus zu verlieren. In der vorlesungsfreien Zeit entfällt diese Grenze. Bei weiteren Fragen können Sie sich direkt an Ihrer Krankenversicherung wenden.
Wer ein Unternehmen (unabhängig von der Art der Tätigkeit) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2018
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