Antwort
Sobald Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese auch anzumelden. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Unterstützung, ob es sich bei Ihrer geplanten Tätigkeit um eine freiberufliche Tätigkeit handelt, erhalten Sie beim Gewerbeamt.
Nachfolgend möchten wir Ihnen noch hilfreiche Informationen zur Selbständigkeit geben.
Üben Sie eine selbständige Tätigkeit neben dem Studium aus, muss dies der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden. Der Status „Student“ liegt solange vor, wie Sie für Ihre studentische Tätigkeit mehr Zeit aufwenden, als für die selbständige. Das heißt, werden nicht mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit gearbeitet, bleibt der Status „Student“ erhalten. Sollten Sie zudem familienversichert sein, so gilt für die Familienversicherung eine Einkommensgrenze von 445 Euro monatlich (2019) bei einer selbständigen Tätigkeit im Nebenerwerb. Die Krankenkasse wird in Ihrem Fall prüfen, welche Tätigkeit für Sie den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt darstellt. Gern können Sie sich zu Fragen der Krankenversicherung auch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340606601 wenden.
Ihre Selbständigkeit kann zu einer Versicherungspflicht und damit zur Beitragszahlung in der Rentenversicherung führen. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Wenn Sie ein Unternehmen eröffnen (auch im Nebenerwerb), muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger angemeldet werden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Erkundigen Sie sich bitte bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.
Im BMWi-Existenzgründungsportal finden Sie weitere hilfreiche Informationen zu Teilzeit- und Kleinstgründungen.
Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
September 2019
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