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Schülerin: Mitarbeit in Call-Center selbständig?

Frage

Ich mache nebenbei eine Ausbildung und habe von 2012-2016 in einem Call-Center als freier Mitarbeiter für Interviews gearbeitet. Habe nun meinen Betrieb gewechselt und mache deswegen auch 2017 mit der Tätigkeit nicht weiter, sondern eine Ausbildung. Vor ein paar Monaten kam dann ein Brief vom Finanzamt, dass ich für die Jahre eine Einkommensteuererklärung nachreichen und nachzahlen muss - was ich auch tun werde. Nun habe ich aber durch den Vertrag nicht mitbekommen, dass diese Tätigkeit selbständig war und ich bei der Rentenversicherung mich eventuell versichern lassen musste. Ich war zu der Zeit noch Schüler und bei meinen Eltern versichert. Im Jahr habe ich auch verschieden verdient (mal 4.000 Euro, dann mal 5.000 Euro). Aber war immer unter 17.500 Euro wegen der Kleinunternehmerregelung gilt die trotzdem noch für mich? Muss ich jetzt irgendwas beachten, was auf mich zukommen könnte?

Antwort

Unterstellt es handelt sich bei der Tätigkeit im Callcenter um eine selbständige Tätigkeit, wäre zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen wären. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber bezieht. Die Rentenversicherung kann diese Beiträge ggf. rückwirkend für vier Jahre nachfordern.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt, was bei dem von Ihnen angegebenen Jahreseinkommen von 4.000 bis 5.000 Euro rechnerisch der Fall gewesen sein könnte. D.h. sofern Sie monatlich nicht mehr als 450 Euro (im Jahr 2012 nicht mehr als 400 Euro) in dem Callcenter verdient haben, kann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund dieser Vorschrift nicht bestanden haben.

Zur Erläuterung auch hier ein Link zu einer weiterführenden Broschüre: www.deutsche-rentenversicherung.de

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2017

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