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Schüler verkaufen App: Anmeldung?

Frage

Wir sind Schüler eines allgemeinbildenden Gymnasiums und haben in unserer Freizeit bereits eine mobile App für ein Restaurant in unserer Stadt programmiert. Aufgrund von sehr viel positivem Feedback und bereits weiteren Anfragen haben wir uns gedacht auch Apps für weitere Restaurants in unserer Umgebung nach dem gleichen Prinzip zu erstellen. Als Gegenleistung würden wir wahrscheinlich eine monatliche Nutzungsgebühr verlangen. Unsere Frage ist nun: Müssen wir bereits ein Gewerbe anmelden und müssen wir den Gewinn versteuern?

Antwort

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung "auf Dauer angelegt" beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Bitte klären Sie mit dem Gewerbeamt ab, ob in Ihrem Fall schon eine Gewerbeanmeldung notwendig ist aber meiner Meinung nach müsste hier eine Gewerbeanmeldung erfolgen, wenn Sie so etwas dauerhaft anbieten wollen.

Falls einer von Ihnen noch minderjährig ist, sind Sie noch nicht voll geschäftsfähig. Eine Gewerbeanmeldung ist dann nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ansatzpunkt ist bei Minderjährigen der §112 BGB. Sie können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mit der Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters, in der Regel Ihrer Eltern, eine Selbständigkeit anmelden. Zusätzlich benötigen Sie die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich im Weiteren an das örtliche Vormundschaftsgericht.

Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahme-Überschuss-Rechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Liegt Ihr Einkommen darunter, müssen Sie keine Einkommenssteuer zahlen. Bitte wenden Sie sich zur weiteren Klärung an Ihr Finanzamt.

Quelle:
Ines Zemke
Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2013

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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