Antwort
Da Sie minderjährig sind, sind Sie noch nicht voll geschäftsfähig. Eine Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ansatzpunkt ist bei Minderjährigen der §112 BGB. Sie können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur mit der Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters, in der Regel Ihrer Eltern, eine Selbständigkeit anmelden. Zusätzlich benötigen Sie die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Bitte klären Sie mit dem Gewerbeamt ab, ob in Ihrem Fall schon eine Gewerbeanmeldung notwendig ist - aber meiner Meinung nach müsste hier eine Gewerbeanmeldung erfolgen, wenn Sie so etwas dauerhaft anbieten wollen.
Steuerrechtliche Fragen können Sie gern mit dem zuständigen Finanzamt vor Ort klären.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Oktober 2017
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