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Schüler: Kleinunternehmerregelung anwenden?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Mein Sohn möchte am PC erstellte Dinge verkaufen (Kleinunternehmerregelung). 1. Steuerrecht: Umsatzgrenze 22.000 Euro; bei Einkommen unter 9.408 Euro keine Steuern zahlen. Was heißt „Einkommen“? Bei o.g. 22.000 Euro wird vom „Umsatz“ gesprochen. Wenn bei den o.g. 22.000 Euro von „Umsatz“ die Rede ist, wieso muss man bei der Steuererklärung eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) durchführen? Wir haben gelesen, dass Einnahmen aus dem Ausland nicht in die Gesamtaufstellung (Umsätze?) rein müssen. 2. Muss er einen Gewerbeschein beantragen? Also insgesamt etwas verwirrend für uns.

Antwort

Einkommen bezeichnet die einer natürlichen oder juristischen Person in einem bestimmten Zeitraum als Geld oder Sache zufließenden Leistungen. Das zu versteuernde Einkommen ist für die Einkommensteuer maßgeblich. Dieses ermittelt sich grundsätzlich anhand des Gesamtbetrags der Einkünfte (Gewinne aus Unternehmungen, Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Vermietungseinkünften etc.). Steuererklärungen und eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) müssen unabhängig von der Höhe der Einkünfte erstellt werden, sobald ein Gewerbebetrieb angemeldet wurde.

Bei der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer i.H.v. 22.000 Euro müssen grundsätzlich sämtliche Umsätze mit eingerechnet werden (Ausnahme: Aufgeführte Umsätze in § 19 Abs. 3 UStG).

Bei einer gewerblichen Tätigkeit muss selbstverständlich dieses Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden (§ 14 GewO). Eine Nichtanmeldung eines Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann dementsprechend geahndet werden.

Ich würde Ihnen dringend raten, einen Steuerberater für die Betreuung der Gründung und der laufenden Tätigkeit zu beauftragen, um Fehlern bzw. Problemen vorzubeugen.

Quelle:
Sascha Schneider
Diplom-Betriebswirt (FH)
Steuerberater
TaxSolut - Langhans & Schneider PartG mbB
Zuständige Aufsichtsbehörde: Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz

Stand:
August 2020

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