Antwort
Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe. Bitte klären Sie mit dem Gewerbeamt ab, ob in Ihrem Fall eine Gewerbeanmeldung notwendig ist.
Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Sie (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit Ihrem Unternehmen erwirtschaften. Ihren Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahmeüberschussrechnung, die Sie der Einkommensteuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Alleinstehende.
Sollten Sie noch minderjährig sein, sind Sie noch nicht voll geschäftsfähig. Eine Gewerbeanmeldung ist in diesem Fall nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ansatzpunkt ist bei Minderjährigen der §112 BGB. Sie können dann nur mit der Einwilligung Ihres gesetzlichen Vertreters, in der Regel Ihrer Eltern, eine Selbständigkeit anmelden. Zusätzlich benötigen Sie die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
März 2019
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