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Schüler: GbR gründen?

Hinweis: Der BMWE-Infopool wird nicht mehr aktualisiert. Bitte beachten Sie, dass Fragen und Antworten aus den zurückliegenden Jahren gespeichert werden und sich rechtliche Voraussetzungen inzwischen geändert haben können. Den Zeitpunkt der Beantwortung einer Frage finden Sie am Ende eines Textblocks. Für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte übernimmt das BMWE keine Verantwortung. Die enthaltenen Informationen sind kein Ersatz für eine persönliche und individuelle Existenzgründungs-, Steuer- und/oder Rechtsberatung. Wir bieten Ihnen ausschließlich eine erste Orientierung, welche Aspekte im Falle einer Existenzgründung zu beachten sind.

Frage

Ein Schüler, der aktuell sein Abitur macht und zum Wintersemester studieren wird, möchte nebenbei noch eine GbR mit drei weiteren Gesellschaftern gründen. Er arbeitet bereits und ist unter einem Minijob-Vertrag angestellt. Wie hoch sind die Einkommensgrenzen für die selbständige Tätigkeit? Wird das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit und Minijob addiert? Ab wann muss er sich selbst versichern? Weiterhin möchte er in den Ferien noch eine befristete Ferientätigkeit in Vollzeit ausführen, um sein Geld noch weiter aufzustocken. Er kann dabei von der Minijob-Stelle freigestellt werden. Wo sehen Sie hier Grenzen im Hinblick auf Steuerabgaben / Einkommensgrenzen sowie Versicherungsplichten und Arbeitszeiten?

Antwort

Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit (ausgenommen Minijob mit pauschaler Lohnsteuer) und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Alleinstehende. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Einkommensteuer.

Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr örtliches Finanzamt.

Des Weiteren sind Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Wenn zwei verschiedenartige Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt werden, beträgt das Gesamteinkommen 450,00 Euro. Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden. Alle weiteren krankenversicherungsrechtlichen Details besprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse, die zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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