Antwort
Haben Sie Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit (ausgenommen Minijob mit pauschaler Lohnsteuer) und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zur Ermittlung Ihres Steuersatzes erstellen Sie eine Einkommensteuererklärung. Ihren Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermitteln Sie durch eine Einnahme-Überschussrechnung, die Sie der Steuererklärung beilegen. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für das Jahr 2019 beträgt der Grundfreibetrag 9.168 Euro für Alleinstehende. Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Rubrik Einkommensteuer.
Bei weiteren steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Ihr örtliches Finanzamt.
Des Weiteren sind Kinder, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Mitgliedern der Gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (445 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Wenn zwei verschiedenartige Tätigkeiten nebeneinander ausgeführt werden, beträgt das Gesamteinkommen 450,00 Euro. Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden. Alle weiteren krankenversicherungsrechtlichen Details besprechen Sie bitte mit Ihrer Krankenkasse, die zur Beratung und Auskunft verpflichtet ist.
Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
April 2019
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