Frage
Ich bin Schüler und übe parallel einen Minijob im Bereich Softwareentwicklung aus. Mit einem Freund möchte ich zudem eine GbR gründen und darüber Softwarelösungen und Websites herstellen und verkaufen. Die Arbeitszeit für die GbR ist sehr dynamisch und passt sich der Schule an, bringt also kein festes Einkommen. Meine Frage: Muss bei einer GbR alles ausgezahlt werden (bzw. überhaupt eine Abgabe an die Gesellschafter erfolgen) oder kann auch erstmal nur Kapital aufgebaut werden. Wie sieht das dann mit den Abgaben in Kombination mit dem Minijob aus? Gibt es da spezielle Regelungen?
Antwort
Sobald die Einnahmen der GbR die Ausgaben übersteigen, erzielen die Gesellschafter einen steuerpflichtigen Gewinn. Dieser Gewinn muss nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden und kann für die Liquiditätsstärkung der GbR im Unternehmen verbleiben. Trotz alledem ist der festgestellte Gewinn zu versteuern. Dass die Gesellschafter keine Entnahmen getätigt haben, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach § 34a Einkommensteuergesetz können auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem Steuersatz i.H.v. 28,25 % versteuert werden. Der nicht entnommene Gewinn wird dann in den Folgejahren versteuert. Da Sie die Tätigkeit für die GbR neben Ihrer Schulausbildung ausführen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Ihre Einkünfte mit einem Steuersatz unterhalb von 28,25% zu versteuern sind und ein Antrag somit nicht sinnvoll ist.
Bezüglich Ihres Minijobs gibt es zwei verschiedene Möglichkeiten der Besteuerung. Die Besteuerung kann im Rahmen der Veranlagung erfolgen oder diese Tätigkeit kann pauschal besteuert werden. Die pauschale Steuer zahlt grundsätzlich Ihr Arbeitgeber. Sofern Sie Ihrer Gehaltsabrechnung eine Steuerklasse entnehmen können, sind diese Einkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben. Nur wenn Sie weitere Einkünfte erzielen (hier: Einkünfte der GbR) müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Quelle: Mario Fuhs Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Fuhs & Hastrich
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August 2018
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