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Onlinemarketing-Beratung während des Studiums: freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich bin Student und möchte mir während meiner letzten Semester als selbständiger Onlinemarketing-Berater etwas dazu verdienen. Zunächst wäre für mich nun zu klären, ob ich damit unter die freien Berufe falle oder Einzelunternehmer wäre.

Antwort

Anzumerken ist zunächst, dass es sich bei einem „Einzelunternehmen“ um eine bestimmte Art von Rechtsform handelt, die je nach Einstufung als sog. freiberufliches oder gewerbliches Einzelunternehmen geführt wird.
Zum Thema Rechtsformen empfehle ich Ihnen die Lektüre der GründerZeiten Nr. 11: Rechtsformen (PDF, 1.006  KB).

Nach meiner Einschätzung handelt es sich bei Ihrem Vorhaben um eine gewerbliche Tätigkeit.

Zwar kann der sog. beratende Betriebswirt als freiberuflich i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzustufen sein, allerdings werden an dessen Qualifikation hohe Anforderungen gestellt.

So übt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung derjenige den Beruf eines beratenden Betriebswirts aus, der nach einem entsprechenden Studium, verbunden mit praktischer Erfahrung, mit den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaft vertraut ist und diese fachliche Breite seines Wissens auch bei seinen praktischen Tätigkeiten einsetzen kann und tatsächlich einsetzt (vgl. BFH, Beschluss vom 30.06.2008 - VIII B 182/07 (NV), BFH IV R 51/99 v. 4.5.00). Neben der Ausbildung an einer Universität oder Hochschule, kann diese Ausbildung auch an einer Fachhochschule oder an einer Fachakademie mit dem Abschluss staatlich geprüfter Betriebswirt erreicht werden. Beratender Betriebswirt wird deshalb nur derjenige, der entweder über eine abgeschlossene Ausbildung als Betriebswirt verfügt oder sich in Form eines vergleichbaren Selbststudiums, verbunden mit praktischer Erfahrung, Kenntnisse in allen hauptsächliche Bereichen der Betriebswirtschaftslehre angeeignet hat, die denen vergleichbar sind, die in einem der genannten Ausbildungsgänge üblicherweise erworben werden können.

Da Sie sich noch im Studium befinden, werden die obigen Anforderungen an den „beratenden Betriebswirt“ meines Erachtens - noch nicht - erfüllt. Die endgültige Entscheidung obliegt allein dem zuständigen Finanz- bzw. Gewerbeamt und ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig.

Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität
Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
Oktober 2016

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