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Nebenberufliche Selbständigkeit neben Ausbildung: Anmeldung?

Frage

Unser Sohn befindet sich in der Ausbildung und möchte nebenberuflich als Coach im Sportbereich arbeiten. Er hat ein Angebot bekommen über 200 Euro im Monat. Jetzt ist es so, dass das Team noch keinen Verein gegründet hat und er das Geld für die Coachingtätigkeit von einem Sponsor gezahlt bekommt. Der Sponsor möchte eine Rechnung, die unser Sohn stellen soll. Er war davon ausgegangen, dass es sich um einen Verein und eine Übungsleiterpauschale handeln könnte. Nun soll er als selbständiger Coach eine Rechnung schreiben. Lohnt sich der ganze Aufwand? Er muss ja jetzt eine freiberufliche Tätigkeit anmelden und die 200 Euro kommen auf sein Ausbildungsgehalt, so dass er wahrscheinlich steuerpflichtig wird. Mit seinem Ausbildungsbetrieb ist die Tätigkeit abgesprochen. Er weiß jetzt nur nicht, was er tun muss und wo er was melden muss. Ist dies schon eine selbständige Tätigkeit, die angemeldet werden muss?

Antwort

Die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist entweder beim Finanzamt (Freier Beruf) oder beim Gewerbeamt (Gewerbe) anzumelden. Bei einer selbständigen Tätigkeit wird davon ausgegangen, dass diese nicht nur einmalig, sondern regelmäßig ausgeübt wird, auf eigene Verantwortung und auch eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Ob es sich bei Ihrem Sohn um eine selbständige freiberufliche Tätigkeit handelt, entscheidet das zuständige Finanzamt.

Hat Ihr Sohn Einkommen aus einer Angestelltentätigkeit und aus einer selbständigen Tätigkeit, so werden beide Einkünfte zusammen versteuert. Diese unterliegen der Einkommensteuer. Zu steuerrechtlichen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Steuerberater.

Sollte Ihr Sohn eine selbständige Tätigkeit anmelden, so muss er die Aufnahme seiner gesetzlichen Krankenversicherung mitteilen. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Dabei spielen unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen eine Rolle. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch die gesetzliche Krankenversicherung. Eine Tätigkeit im Haupterwerb hat im Regelfall Auswirkungen auf den Beitrag. Sie können sich zu Fragen der Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030/ 340 60 66 - 01 wenden.

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

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