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Musikband: Kleingewerbe anmelden?

Frage

Mein Neffe (Schüler) hat mit seiner Musikband verschiedene Auftritte. Aktuell möchte er eine CD aufnehmen und diese verkaufen. Gleichzeitig sollen die Songs im Internet über die entsprechenden Plattformen heruntergeladen werden können. Muss die Band dafür ein Kleingewerbe anmelden bzw. ab wann sollte ein Gewerbe angemeldet werden (Einnahmenhöhe)?

Antwort

Generell ist es notwendig jede Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt anzuzeigen, die auf eigene Rechnung, auf Dauer (nicht nur einmalig, sondern mit Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht) und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese Anmeldung einer Selbständigkeit kann je nach Art der Tätigkeit auf unterschiedliche Art erfolgen. Bei einer gewerblichen Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung beim örtlichen Gewerbeamt vorzunehmen. Bei einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgt die Meldung beim zuständigen Finanzamt. Das Institut für Freie Berufe (http://ifb.uni-erlangen.de) informiert zu den Freien Berufen.

Als Kleinunternehmer hat Ihr Neffe die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, wenn der Umsatz im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird und Ihr Neffe im Jahr zuvor nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz erzielt haben. Gleichzeitig muss Ihr Neffe alle Rechnungen ohne Mehrwertsteuer erstellen und kann folglich auch keine Vorsteuer geltend machen. Jede Gründerin und jeder Gründer erhalten vom Finanzamt einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Gewerbetreibende bekommen diesen Fragebogen in der Regel im Rahmen ihrer Gewerbeanmeldung zugeschickt. Freiberufler wenden sich direkt an das Finanzamt oder einen Steuerberater.

Die Einkommensteuer richtet sich nach dem persönlichen Gewinn, den Ihr Neffe (nach Abzug aller Betriebsausgaben) mit der Band erwirtschaftet. Seinen Gewinn ermitteln Sie durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), die Ihr Neffe der Einkommensteuererklärung beilegt. Von dem zu versteuernden Einkommen bleibt ein Grundfreibetrag steuerfrei. Einkommen, das über dem Grundfreibetrag liegt, muss versteuert werden. Die Höhe des Steuersatzes hängt von der Höhe des Einkommens ab. Für weitere steuerrechtliche Fragen kann sich Ihr Neffe gern an das zuständige Finanzamt vor Ort wenden.

Für Fragen zur Sozialversicherung sollte sich Ihr Neffe bitte an die Künstlersozialkasse wenden. Auf der Internetseite der Künstlersozialkasse heißt es zum Thema der Versicherung wie folgt: „Voraussetzung für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ist die Ausübung einer auf Dauer angelegten selbständigen künstlerischen und/oder publizistischen Tätigkeit in erwerbsmäßigem Umfange. "Erwerbsmäßig" und "auf Dauer angelegt" heißt dabei, dass Sie mit dieser Tätigkeit Ihren Lebensunterhalt verdienen und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (z.B. als Urlaubsvertretung o.ä.) ausüben."

Sie erreichen die Künstlersozialkasse telefonisch über die Rufnummer 04421 9734051500 in der Zeit von 09:00 bis 16:00 Uhr (Montag bis Freitag) oder über Ihren Internetauftritt www.kuenstlersozialkasse.de.

Quelle: Infotelefon zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
November 2017

Tipps der Redaktion:

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