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Kochkurse in Schule anbieten: Anmeldung?

Frage

Ich würde gerne neben meinem Studium in meiner alten Realschule Koch- und Backkurse anbieten in Form von freiwilligen Stunden nach dem Unterricht. Dabei werde ich von der Schule bzw. den Teilnehmern bezahlt. Muss ich irgendwas anmelden und versteuern? Brauche ich Zertifikate oder so etwas?

Antwort

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) ist es notwendig, jedes Gewerbe anzuzeigen. Als Gewerbe wird grundsätzlich jede erlaubte wirtschaftliche Tätigkeit bezeichnet, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird. Die Bezeichnung „auf Dauer angelegt“ beschreibt Tätigkeiten, die fortgesetzt und nicht nur gelegentlich ausgeführt werden. Das heißt, es ist eine gewisse Wiederholungs-/ Fortsetzungsabsicht gefordert. Ein einmaliger Kauf/Verkauf ist im o.a. Sinne demzufolge kein steuer- und anmeldepflichtiges Gewerbe.

Eine selbständige Tätigkeit ist vor der Ausübung anzumelden. Eine selbständige Tätigkeit unterteilt sich in eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Um abschließend zu klären, ob es sich bei Ihrer geplanten Selbstständigkeit um eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit handelt, empfehlen wir Ihnen, Kontakt zu Ihrem zuständigen Gewerbeamt aufzunehmen.

Da das Backhandwerk der Meisterpflicht unterliegt, sollten Sie mit der Handwerkskammer vor Ort klären, ob Sie Backkurse ohne Meistertitel anbieten dürfen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen noch hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit geben.

Sollten Sie BAföG beziehen, empfehlen wir Ihnen das kostenlose Bürgertelefon des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zum Thema BAföG (Tel.: 0800 2236341. Montag bis Freitag: 8 Uhr bis 20 Uhr) anzurufen. Bitte klären Sie dort, in welchem Umfang die geplante selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden darf, ohne den Bezug des BAföG zu gefährden.

Üben Sie eine gewerbliche Tätigkeit neben dem Studium aus, muss dies der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gemeldet werden. Der Status „Student“ liegt solange vor, wie Sie für Ihre studentische Tätigkeit mehr Zeit aufwenden, als für die selbstständige. Das heißt, werden nicht mehr als 20 Stunden in der Vorlesungszeit gearbeitet, bleibt der Status „Student“ erhalten. Die Krankenkasse wird in Ihrem Fall prüfen, welche Tätigkeit für Sie den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt darstellt. Gern können Sie sich zu Fragen der Krankenversicherung auch an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340606601 wenden.

Ob Ihre selbständige Tätigkeit eine Rentenversicherungspflicht auslöst, besprechen Sie bitte mit der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Wer ein Unternehmen ((unabhängig von der Art der Tätigkeit/ auch nebenberuflich) eröffnet, muss dieses zudem binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbeanmeldung erhält. Unternehmerinnen und Unternehmer, die keine Mitarbeiter beschäftigen, sind nicht in jedem Fall versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Unfallversicherung. Eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft kann aber sinnvoll sein, um sich gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu versichern. Sie können sich bei der Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) unter der Rufnummer 0800 60 50 40 4 erkundigen, welche Berufsgenossenschaft Ihr Ansprechpartner ist.

Sie können sich bei Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit vor der Gründung auch bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer beraten lassen. Online finden Sie die Kontaktdaten Ihrer IHK vor Ort.

Hilfreiche Informationen zur nebenberuflichen Selbständigkeit finden Sie in der Rubrik Teilzeit- und Kleinstgründungen.

In der Rubrik Behörden finden Sie auch Informationen, welche Behörden über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu informieren sind.

Quelle: Team des Infotelefons zu Mittelstand und Existenzgründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)
Tel.: 030-340 60 65 60 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr - Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr
Mai 2019

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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