Antwort
Nach § 18 EStG zählt die sog. unterrichtende Tätigkeit grundsätzlich zu den Freien Berufen im einkommensteuerlichen Sinne. Ob Sie sich im Rahmen dieser Tätigkeit als Trainer, Dozent, Lehrer oder Coach bezeichnen, ist unerheblich.
Der Unterricht kann hierbei auch in Form von Einzelunterricht erfolgen. Für eine unterrichtende Tätigkeit spricht, wenn Sie die Mitglieder beim Training persönlich begleiten, ihnen ein individuelles Trainingsprogramm erstellen, Anleitungen geben u.a.
Beschränkt sich Ihre Tätigkeit hingegen „im Wesentlichen auf die Einweisung in die Handhabung der Geräte und die Überwachung des Trainings in Einzelfällen“, ist eine unterrichtende Tätigkeit eher abzulehnen (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.1994 IV R 79/92).
Unabhängig von der einkommensteuerlichen Einstufung der Freiberuflichkeit tendieren jedoch die Gewerbeämter im lehrenden Bereich zunehmend dazu, den Unterricht als gewerblich einzustufen. Sie begründen ihre Entscheidung in der Regel damit, dass für die konkrete Art des Unterrichts keine besondere Qualifikation erforderlich ist und somit die Erbringung einer höherwertigen Leistung, welche für die Freiberuflichkeit charakteristisch ist, nicht vorliegt. Sollte das Gewerbeamt Zweifel haben, so müssen Sie argumentieren (- abgeschlossenes - Sportstudium, Berufserfahrung, besonderer Trainingsinhalt u.v.m.).
Prüfen Sie also, inwiefern Sie die obigen Anforderungen an die Freiberuflichkeit i.S.d. § 18 EStG erfüllen. Die abschließende Entscheidung (Freier Beruf - Gewerbe) obliegt allein dem Finanz- bzw. Gewerbeamt. Nehmen Sie bei Bedarf Kontakt mit den zuständigen Stellen auf.
Quelle: Chanell Eidmüller
Rechtsanwältin
Leiterin der Gründungsberatung
Institut für Freie Berufe an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg e.V. (IFB)
August 2017
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